Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts genügt es den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (StPO Komm.- WOHLERS, a.a.O., Art. 147 N 13). Diesem Anspruch kommt sodann keine absolute Geltung zu: In Fällen, in denen ein sachlicher Grund vorliegt, ist eine Einschränkung der Verteidigungsrechte unter gewissen Voraussetzungen zulässig.