Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO sind Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei zu verwenden, die nicht anwesend war. Das in Art. 147 StPO geregelte Teilnahmerecht ist Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren und ist Ausfluss aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, welcher den Anspruch der beschuldigten Person statuiert, jenen Zeugen Ergänzungsfragen stellen zu dürfen, welche sie belasten. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts genügt es den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 lit.