Aus Art. 147 Abs. 1 StPO ergibt sich das Teilnahmerecht der Parteien, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen stellen zu können. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO. Gemäss Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO ist zwischen den Beweiserhebungen der Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren und den Beweiserhebungen, welche die Polizei aufgrund der Delegierung durch die Staatsanwaltschaft durchführt, zu differenzieren.