sei das wortwörtliche Vorhalten von früheren in Abwesenheit vom Beschuldigten gemachten Aussagen nicht zulässig und führe zwangsläufig zur Unverwertbarkeit. Folglich müsse nach dieser neuen, strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts die Belastungsperson bei parteiöffentlichen Einvernahmen den belastenden Sachverhalt nochmals in freier Erzählung wiederholen. Dies sei bei der Einvernahme von D.________ nicht der Fall gewesen, womit die Aussagen vom 02.12.2014 und 12.03.2015 allesamt unverwertbar seien. Auch in Bezug auf Ziff. 1.6. der Anklageschrift machte Rechtsanwalt B.___