Rechtsanwalt B.________ machte im Rahmen seines Plädoyers weiter geltend, dass die Aussagen von D.________, welche am 24.04.2014 in Abwesenheit von A.________ gemacht wurden, diesem anlässlich der Befragung vom 02.12.2014 sowie am 12.03.2015 wortwörtlich in längeren Passagen in Ausführungszeichen vorgehalten worden seien. Gemäss dem Bundesgerichtsentscheid BGE 143 IV 457, E. 1.6.1 – E. 6.1.6.3., S. 459 ff. sei das wortwörtliche Vorhalten von früheren in Abwesenheit vom Beschuldigten gemachten Aussagen nicht zulässig und führe zwangsläufig zur Unverwertbarkeit.