1.6.) sowie der diesbezügliche Sanktionenpunkt (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe). Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 4'500.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, ist zwar nicht angefochten; einzig wird eine Verkürzung der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren beantragt. Indes ist eine Beschränkung auf einzelne Teilaspekte einer der in Art. 399 Abs. 4 StPO aufgeführten Anfechtungspunkte (Bst. a – g) nicht möglich (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 383 E.1.1), weshalb die Geldstrafe insgesamt zu überprüfen ist