Rechtskräftig sind überdies die Verfügungen betreffend (1.) Einziehung zur Vernichtung a) des beschlagnahmten Minigrips mit Rückständen (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.1. erster Teilsatz), b) des beschlagnahmten Schlagstocks mit integrierter Taschenlampe und der Imitationswaffe Phyton 357 mit 6 Patronen (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.2.) sowie c) des beschlagnahmten Geldbetrages von insgesamt CHF 3'487.35 zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.3.) und (2.) Herausgabe der nicht wechselbaren mazedonischen Denar (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.4.).