Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 22. November 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte a) freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich gemeinsam mit C.________ und mengenmässig qualifiziert begangen [Verbrechen] durch Erwerb bzw. Entgegennahme von insgesamt 1'500 Gramm Heroingemisch von D.________ im Zeitraum von November 2013 bis Mitte Januar 2014 in E.________ und F.________ (erstinstanzliches Dispositiv Ziff.