IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Nokia 301 schwarz mit SIM-Karte sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. O.________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).