A.________ sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d sowie Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wobei 6 Monate zu vollziehen seien und für eine Teilstrafe von 28 Monaten der Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 118 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).