3. der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 4'500.00; wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde; 7 4. der Einziehung des beschlagnahmten Minigrips, des beschlagnahmten Schlagstocks, der Imitationswaffe Phyton 357 zur Vernichtung sowie des beschlagnahmten Geldbetrags von insgesamt CHF 3'487.35 zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten und der Rückgabe der nicht wechselbaren mazedonischen Denar an A.________ nach Rechtskraft des Urteils.