1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeblich gemeinsam mit C.________ und mengenmässig qualifiziert begangen durch Erwerb bzw. Entgegennahme von insgesamt 1'500 Gramm Heroingemisch von D.________ im Zeitraum von November 2013 bis Mitte Januar 2014 in E.________ und F.________ (AKS 1.1), unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung für die amtliche Verteidigung; 2. der Schuldsprüche wegen