6. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen sowie dessen Nachzahlungsanspruch im Umfang der Differenz zum vollen Honorar festzusetzen (ordentlicher Stundenansatz: CHF 250.00). 7. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien A.________ und dem Staat anteilsmässig aufzuerlegen. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.