Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 12. Mai 2020 (pag. 1803 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. Mai 2020 (pag. 1806 f.) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde.