6. Der im erstinstanzlichen Verfahren ernannte amtliche Verteidiger von A.________ sei auch im Berufungsverfahren als dessen amtlicher Verteidiger einzusetzen. 7. Entsprechend dem beantragten Verfahrensausgang seien die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 3/4 und die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich vom Staat zu tragen.