- CHF 500.00 (Ziff. 1.6 Beschlagnahmeverfügung vom 21.01.2015) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. 4. Die nicht wechselbaren mazedonische Denar (Ziff. 1.4 Beschlagnahmeverfügung vom 21.01.2015) werden A.________ nach Rechtskraft des Urteil herausgegeben. 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. O.________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).