Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 195 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. März 2021 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 22. November 2019 (PEN 18 534) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, fällte am 22. November 2019 folgendes Urteil (pag. 1717 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich ge- meinsam mit C.________ und mengenmässig qualifiziert begangen durch Erwerb bzw. Entgegen- nahme von insgesamt 1‘500 Gramm Heroingemisch von D.________ im Zeitraum von November 2013 bis Mitte Januar 2014 in E.________ und F.________ (AKS 1.1), unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘781.70 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 11‘357.75, insgesamt bestimmt auf CHF 22‘139.45, an den Kanton Bern. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 8’781.70 Auftritt Staatsanwaltschaft an HV CHF 400.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1’600.00 Total CHF 10’781.70 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten amtliche Verteidigung CHF 9’268.45 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 2’089.30 Total CHF 11’357.75 Total Verfahrenskosten CHF 22’139.45 Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 9‘268.45 (Honorar, Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach mengenmässig qualifi- ziert begangen 1.1. gemeinsam mit C.________ durch Verschaffen von 1‘500 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 30 % Heroin-Hydrochlorid, ausmachend 450 Gramm reines Heroin) an D.________ und G.________ am 09.11.2013 in F.________ (AKS 1.3); 1.2. durch Besitz und Beförderung von mindestens 50 Gramm Kokaingemisch (Reinheits- grad: 43 % Kokain-Base, ausmachend 21.5 Gramm reines Kokain) im April 2014 (AKS 1.6); 2 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 2.1. durch Veräussern von 10 Gramm Kokaingemisch an H.________ am 20.06.2013 (AKS 1.2); 2.2. durch Verschaffen von mindestens 2 Gramm Kokaingemisch an I.________, wovon 1 bis 2 Gramm Kokaingemisch im April 2014 und von 1 bis 2 Gramm Kokaingemisch im Juli 2014 am Flughafen J.________ und in K.________ (AKS 1.4); 2.3. durch Verschaffen von ca. 1 Gramm Kokaingemisch an L.________ im Juni 2014 in M.________, evtl. N.________ (AKS 1.5); 3. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen 3.1. durch Einfuhr und Besitz einer Imitationswaffe PHYTON 357 mit integriertem Feuer- zeug, inkl. 6 Plastikpatronen, ohne Berechtigung, ab einem unbekannten Zeitpunkt bis am 20. November 2014 (AKS 2.1); 3.2. durch Erwerb und Besitz eines Schlagstockes mit integrierter Taschenlampe, ohne Be- rechtigung, ab einem unbekannten Zeitraum bis am 20. November 2014 (AKS 2.2); und in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d sowie Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 4 Abs. 1 lit. d und g, 7 und 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 12 Abs. 1 lit. d WV Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 28 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 118 Tagen wird im Umfang von 118 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 4‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 21‘563.30 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 22‘727.45, insgesamt bestimmt auf CHF 44‘290.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung CHF 25‘742.00). 3 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 17’563.30 Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft an HV CHF 800.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’200.00 Total CHF 21’563.30 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 18’548.75 Auslagen in der Untersuchung CHF 4’178.70 Total CHF 22’727.45 Total Verfahrenskosten CHF 44’290.75 III. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.56 200.00 CHF 7’112.00 Reisezuschlag CHF 1’350.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 957.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9’419.90 CHF 753.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’173.50 volles Honorar CHF 8’890.00 Reisezuschlag CHF 1’350.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 957.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11’197.90 CHF 895.85 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12’093.75 nachforderbarer Betrag CHF 1’920.25 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.22 200.00 CHF 6’844.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 632.45 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’776.45 CHF 598.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’375.25 volles Honorar CHF 8’555.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 632.45 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’487.45 CHF 730.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10’218.00 nachforderbarer Betrag CHF 1’842.75 4 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 18‘548.75. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3‘763.00 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Das beschlagnahmte Minigrip mit Rückständen sowie das beschlagnahmte Mobiltelefon Nokia 301, schwarz, mit SIM-Karte werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Der beschlagnahmte Schlagstock mit integrierter Taschenlampe sowie die Imitationswaffe Phyton 357 mit 6 Patronen werden zur Vernichtung der Kantonspolizei Bern übergeben. 3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 3‘487.35, sich zusammensetzend aus: - Bargeld CHF 1‘000.00 und Euro 500.00 (Ziff. 1.2 Beschlagnahmeverfügung vom 21.01.2015) - US-Dollar 170.00, Norwegische Kronen 200.00, Schwedische Kronen 700.00 (Ziff. 1.3 Be- schlagnahmeverfügung vom 21.01.2015) - Mazedonische Denar 9‘850.00 und CHF 5.00 (Ziff. 1.4 Beschlagnahmeverfügung vom 21.01.2015) - CHF 900.00, US-Dollar 8.00, Euro 100.00, Mazedonische Denar 3‘600.00 (HDS-Nr. 111; Ziff. 1.5 Beschlagnahmeverfügung vom 21.01.2015) - CHF 500.00 (Ziff. 1.6 Beschlagnahmeverfügung vom 21.01.2015) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. 4. Die nicht wechselbaren mazedonische Denar (Ziff. 1.4 Beschlagnahmeverfügung vom 21.01.2015) werden A.________ nach Rechtskraft des Urteil herausgegeben. 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. O.________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienlicher Daten). 7. Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien Schriftlich mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) - dem Migrationsamt des Kantons P.________ - dem Bundesamt für Polizei 5 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, fristgerecht die Berufung an (pag. 1727). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 11. Mai 2020 (pag. 1799 ff.) stellte die Verteidigung des Beschuldigten folgende Abänderungsanträge (pag. 1800 f.): 1. A.________ sei von den Vorhalten betreffend mehrfache und mengenmässig qualifizierte Wi- derhandlungen gegen das BetmG gemäss AS Ziff. 1.3. und AS Ziff. 1.6. freizusprechen. 2. A.________ sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen à CHF 60.00 unter Ge- währung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. An die gegenüber A.________ auszusprechende Geldstrafe sei die ausgestandene Untersu- chungshaft anzurechnen. 4. Es sei A.________ vom Staat eine Genugtuung wegen erlittener Überhaft in der Höhe von CHF 8'600.00 zu bezahlen. 5. Es sei A.________ das Mobiltelefon Nokia 301, schwarz, SIM-Karte, nach Rechtskraft des Ur- teils herauszugeben. 6. Der im erstinstanzlichen Verfahren ernannte amtliche Verteidiger von A.________ sei auch im Berufungsverfahren als dessen amtlicher Verteidiger einzusetzen. 7. Entsprechend dem beantragten Verfahrensausgang seien die Verfahrenskosten des erstinstanz- lichen Verfahrens zu 3/4 und die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollum- fänglich vom Staat zu tragen. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 12. Mai 2020 (pag. 1803 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. Mai 2020 (pag. 1806 f.) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht vom 10. Februar 2021 (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse [pag. 1834 ff.]) sowie ein aktueller Strafregisterauszug vom 22. Februar 2021 (pag. 1842) eingeholt. Ferner wurden die Akten PEN 15 489+490 des Regio- nalgerichts Berner Jura-Seeland betreffend D.________ und G.________ ediert. Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 1847 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1862; pag. 1875 f.): 1. Es sei festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffern I., II. 2. und 3. des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22.11.2019 in Rechtskraft erwachsen sind. 6 2. A.________ sei von den Vorhalten betreffend mehrfache und mengenmässig qualifizierte Wi- derhandlungen gegen das BetmG gemäss AKS Ziff. 1.3. und AKS Ziff. 1.6 freizusprechen. 3. A.________ sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen à CHF 60.00 unter Ge- währung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die von A.________ ausgestandene Untersuchungshaft sei im Erstehhungsfalle auf die Gelds- trafe anzurechnen. 4. Es sei A.________ vom Staat eine Genugtuung wegen unschuldig erlittener Haft in der Höhe von CHF 8'600.00 zu bezahlen. 5. A.________ sei das Mobilelefon Nokia 301 nach Rechtskraft des Urteils wieder auszuhändigen. 6. Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen sowie dessen Nachzahlungsanspruch im Umfang der Differenz zum vollen Honorar festzusetzen (ordentlicher Stundenansatz: CHF 250.00). 7. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien A.________ und dem Staat an- teilsmässig aufzuerlegen. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Staatsanwältin Q.________ stellte für die Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. März 2021 folgende Anträge (pag. 1870 f.; pag. 1877 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 22. November 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz angeblich gemeinsam mit C.________ und mengenmässig qualifiziert begangen durch Erwerb bzw. Entgegennahme von insgesamt 1'500 Gramm Heroingemisch von D.________ im Zeitraum von November 2013 bis Mitte Januar 2014 in E.________ und F.________ (AKS 1.1), unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Aus- richtung einer anteilsmässigen Entschädigung für die amtliche Verteidigung; 2. der Schuldsprüche wegen 2.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Veräussern von 10 Gramm Kokaingemisch an H.________ (AKS 1.2), durch Verschaffen von mindes- tens 2 Gramm Kokaingemisch an I.________ (AKS 1.4) und durch Verschaffen von ca. 1 Gramm Kokaingemisch an L.________ (AKS 1.5); 2.2 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen durch Einfuhr und Besitz einer Imitationswaffe PHYTON 357 ohne Berechtigung (AKS 2.1) und durch Erwerb und Besitz eines Schlagstockes ohne Berechtigung (AKS 2.2); 3. der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 4'500.00; wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde; 7 4. der Einziehung des beschlagnahmten Minigrips, des beschlagnahmten Schlagstocks, der Imita- tionswaffe Phyton 357 zur Vernichtung sowie des beschlagnahmten Geldbetrags von insgesamt CHF 3'487.35 zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten und der Rückgabe der nicht wech- selbaren mazedonischen Denar an A.________ nach Rechtskraft des Urteils. II. A.________ sei schuldig zu erklären: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach mengenmässig qualifiziert begangen 1.1 gemeinsam mit C.________ durch Verschaffen von 1'500.00 Gramm Heroingemisch (Rein- heitsgrad: 30 % Heroin-Hydrochlorid, ausmachend 450 Gramm reines Heroin) an D.________ und G.________ am 09.11.2013 in F.________ (AKS 1.3); 1.2 durch Besitz und Beförderung von mindestens 50 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad: 43 % Kokain-Base, ausmachend 21.5 Gramm reines Kokain) im April 2014 (AKS 1.6). III. A.________ sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d sowie Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wobei 6 Monate zu vollziehen seien und für eine Teil- strafe von 28 Monaten der Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 118 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Nokia 301 schwarz mit SIM-Karte sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. O.________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu ertei- len (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 8 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 22. November 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte a) freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich gemeinsam mit C.________ und mengenmässig qualifiziert begangen [Verbrechen] durch Erwerb bzw. Entgegennahme von insgesamt 1'500 Gramm Heroingemisch von D.________ im Zeitraum von November 2013 bis Mitte Januar 2014 in E.________ und F.________ (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.), b) hingegen schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [Vergehen], mehrfach begangen durch (1.) Veräussern von 10 Gramm Kokaingemisch an H.________ am 20. Juni 2013, (2.) Verschaffen von mindestens 2 Gramm Kokaingemisch an I.________ im April 2014 und Juli 2014 am Flughafen J.________ und in K.________, (3.) Verschaffen von ca. 1 Gramm Kokaingemisch an L.________ im Juni 2014 in M.________, evtl. N.________ (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. II.2.) sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen durch (1.) Einfuhr und Besitz einer Imitationswaffe PHYTON 357 mit integriertem Feuerzeug, inkl. 6 Plastikpatronen, ohne Berechtigung, ab einem unbekannten Zeitpunkt bis am 20. November 2014 und (2.) Erwerb und Besitz eines Schlagstocks mit integrierter Taschenlampe, ohne Berechtigung, ab einem unbekannten Zeitraum bis am 20. November 2014 (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. II.3.). Rechtskräftig sind überdies die Verfügungen betreffend (1.) Einziehung zur Vernichtung a) des beschlagnahmten Minigrips mit Rückständen (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.1. erster Teilsatz), b) des beschlagnahmten Schlagstocks mit integrierter Taschenlampe und der Imitationswaffe Phyton 357 mit 6 Patronen (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.2.) sowie c) des beschlagnahmten Geldbetrages von insgesamt CHF 3'487.35 zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.3.) und (2.) Herausgabe der nicht wechselbaren mazedonischen Denar (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.4.). Zu überprüfen bleiben somit die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz [Verbrechen], mehrfach mengenmässig qualifiziert begangen durch a) Verschaffen von 1'500 Gramm Heroingemisch am 9. November 2013 in F.________ (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. II.1.1.; AKS Ziff. 1.3.) und b) Besitz und Beförderung von mindestens 50 Gramm Kokaingemisch im April 2014 (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. II.1.2.; AKS Ziff. 1.6.) sowie der diesbezügliche Sanktionenpunkt (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe). Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 4'500.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, ist zwar nicht angefochten; einzig wird eine Verkürzung der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren beantragt. Indes ist eine Beschränkung auf einzelne Teilaspekte einer der in Art. 399 Abs. 4 StPO aufgeführten Anfechtungspunkte (Bst. a – g) nicht möglich (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 383 E.1.1), weshalb die Geldstrafe insgesamt zu überprüfen ist 9 (einschliesslich der Höhe des Tagessatzes). Abschliessend ist auch über die Verfügung betreffend Einziehung zur Vernichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons Nokia 301, schwarz, mit SIM-Karte (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.1. zweiter Teilsatz) und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu befinden. Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA-Profil (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.5.) und die erkennungsdienstlichen Daten (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.6.). Dabei verfügt die Kammer bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsver- bot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Verwertbarkeit und Unmittelbarkeitsprinzip 6.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz machte bezüglich Teilnahmerecht und Unmittelbarkeitsprinzip folgende Ausführungen (pag. 1736 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 3.1 Teilnahmerecht Rechtsanwalt B.________ machte im Rahmen seines Plädoyers weiter geltend, dass die Aussagen von D.________, welche am 24.04.2014 in Abwesenheit von A.________ gemacht wurden, diesem anlässlich der Befragung vom 02.12.2014 sowie am 12.03.2015 wortwörtlich in längeren Passagen in Ausführungszeichen vorgehalten worden seien. Gemäss dem Bundesgerichtsentscheid BGE 143 IV 457, E. 1.6.1 – E. 6.1.6.3., S. 459 ff. sei das wortwörtliche Vorhalten von früheren in Abwesenheit vom Beschuldigten gemachten Aussagen nicht zulässig und führe zwangsläufig zur Unverwertbarkeit. Folglich müsse nach dieser neuen, strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts die Belastungsperson bei parteiöffentlichen Einvernahmen den belastenden Sachverhalt nochmals in freier Erzählung wiederholen. Dies sei bei der Einvernahme von D.________ nicht der Fall gewesen, womit die Aussagen vom 02.12.2014 und 12.03.2015 allesamt unverwertbar seien. Auch in Bezug auf Ziff. 1.6. der Anklageschrift machte Rechtsanwalt B.________ die Verwertungsproblematik im Hinblick auf die Aussagen von L.________ geltend. Aus Art. 147 Abs. 1 StPO ergibt sich das Teilnahmerecht der Parteien, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen stellen zu können. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO. Gemäss Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO ist zwischen den Beweiserhebungen der Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren und den Beweiserhebungen, welche die Polizei aufgrund der Delegierung durch die Staatsanwaltschaft durchführt, zu differenzieren. Bei delegierten Beweiserhebungen gelten die gleichen Regeln wie für Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft selbst. Demgegenüber haben die Parteien bei Beweiserhebungen durch die Polizei im polizeilichen Ermittlungsverfahren 10 grundsätzlich keine Teilnahmerechte (WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Zürich/Basel/Genf, 2014, Art. 147 N 1 f. [hiernach zitiert als StPO Komm.-WOHLERS, Fundstelle]). Gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO sind Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei zu verwenden, die nicht anwesend war. Das in Art. 147 StPO geregelte Teilnahmerecht ist Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren und ist Ausfluss aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, welcher den Anspruch der beschuldigten Person statuiert, jenen Zeugen Ergänzungsfragen stellen zu dürfen, welche sie belasten. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts genügt es den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (StPO Komm.- WOHLERS, a.a.O., Art. 147 N 13). Diesem Anspruch kommt sodann keine absolute Geltung zu: In Fällen, in denen ein sachlicher Grund vorliegt, ist eine Einschränkung der Verteidigungsrechte unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Ein solcher Fall liegt u.a. vor, wenn die Konfrontation aus objektiven, von den Behörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, bspw. weil der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, der Zeuge trotz angemessener Nachforschung unauffindbar bleibt oder in der Zwischenzeit verstorben ist (BSK StPO-SCHLEIMINGER, Art. 147 N 34). Die Verwertung entsprechender Aussagen ist zulässig, wenn die durch die Konfrontation entstehende Verletzung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person durch kompensierende Massnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Der beschuldigten Person ist in solchen Fällen die Gelegenheit zu geben, zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung zu nehmen. Auch das Gericht ist gehalten, die Aussagen, wann immer möglich unter Zuhilfenahme weiterer Beweismittel, sorgfältig zu prüfen (BSK StPO-SCHLEIMINGER, Art. 147 N 34). Voraussetzung war bislang, dass der unkonfrontierten Aussage keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Nach neuerer Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts darf eine unkonfrontierte Aussage nun selbst dann verwertet werden, wenn sie für den Schuldspruch ausschlaggebend ist, falls “ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten”, also dann, wenn die Verlässlichkeit der Aussage auf andere Weise, beispielsweise durch andere Beweismittel, bestätigt wird. Das Kriterium des ausschlaggebenden Beweises bleibt aber nach wie vor ein gewichtiges Element bei der Gesamtwürdigung, ob das Verfahren trotz der Beschränkung fair war (BSK StPO-SCHLEIMINGER, Art. 147 N 34 m.w.H.). In Frage stehen gemäss der Verteidigung die nichtparteiöffentliche Einvernahme mit D.________ vom 24.04.2014 und die nicht parteiöffentliche Einvernahme mit L.________ vom 27.01.2015. Der Beschuldigte wohnte diesen beiden Einvernahmen zwar nicht persönlich bei. In Bezug auf die Einvernahme mit D.________ vom 24.04.2014 ist mit Hinweis auf den durch die Verteidigung selbst aufgeführten BGE 143 IV 457 festzuhalten, dass dem Beschuldigten das Recht zur Teilnahme an Beweiserhebungen ab dem Zeitpunkt der ersten staatsanwaltlichen Befragung zusteht (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2. S. 460). Im vorliegenden Fall wurde die Untersuchung gegen A.________ erst am 30.04.2014 eröffnet und die erste staatsanwaltliche Befragung des Beschuldigten fand sogar erst am 20.11.2014 statt. Zudem kommt bei getrennten Verfahren dem Beschuldigten im Verfahren des Mitbeschuldigen keine Parteistellung zu, weshalb folglich auch kein Teilnahmerecht an den Beweiserhebungen besteht (BGE 140 IV 176 E. 1.2.3. S. 176). Dem Beschuldigten kam für die Einvernahme mit D.________ vom 24.04.2014 somit kein Teilnahmerecht zu, das hätte verletzt werden können. Die entsprechenden Aussagen von D.________ sind somit verwertbar. Hinzu kommt, 11 dass A.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12.03.2015 Gelegenheit hatte zu den Aussagen von D.________ direkt Stellung zu nehmen und diesem Fragen zu stellen. Bezüglich der Aussagen von L.________ vom 27.01.2015 ist festzuhalten, dass diese Einvernahme stattfand, nachdem der Beschuldigte erstmals staatsanwaltlich zur Sache befragt worden war. Dennoch wurde ihm anlässlich seiner eigenen Befragungen die Möglichkeit gegeben sich zu diesem Vorwurf zu äussern, weiter fand die zweite Einvernahme von L.________ am 08.05.2015 parteiöffentlich statt, wobei sie nicht nur ihre früheren Aussagen mit „ja“ bestätigte, sondern durch die Polizei zur freien Erzählung angehalten wurde und der Verteidigung des Beschuldigten die Möglichkeit gewährt wurde, Fragen zu stellen (pag. 631 f.). Weiter sind die Aussagen von L.________ nicht die einzigen Beweismittel in Bezug auf die vorgeworfenen Delikte (vgl. unten Ziff. 3.1.3.a.). Somit liegen mit Blick auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung genügend kompensierende Faktoren vor, welche ein faires Verfahren und die Überprüfung der Aussagen gewährleisten. Entsprechend sind auch die Aussagen von L.________ verwertbar. Damit erweisen sich die Aussagen von D.________ und von L.________ nach Ansicht des Gerichts als verwertbar. 3.2 Unmittelbarkeitsprinzip Rechtsanwalt B.________ rügte in seinem Plädoyer weiter die Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips, indem D.________ aufgrund der zentralen Bedeutung seiner Aussagen zwingend zur Hauptverhandlung hätte vorgeladen werden müssen. Das Bundesgericht habe im BGE 140 IV 196, E. 4.4.1.-4.4.3. festgehalten, dass eine unmittelbare Personenbefragung durch das erstinstanzliche Gericht für die Urteilfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig erscheine, wenn kumulativ (i) eine „Aussage gegen Aussage“-Situation vorliege, (ii) die Aussagen vom Hauptbelastungszeugen für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung seien (iii) und es sich um einen schweren Tatvorwurf handle. Vorliegend handle es sich um ein Paradebeispiel dieser Rechtsprechung. Folglich liesse sich die heutige Abwesenheit von D.________ mit dem Unmittelbarkeitsprinzip und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang bringen. Gemäss dem Prinzip der Unmittelbarkeit bildet sich das Gericht seine Überzeugung aufgrund eigener Anschauung in der Hauptverhandlung und nimmt alle Beweise selbst unmittelbar ab (BSK StPO- HAURI/VENETZ, Art. 343 N 1). Weder nach Art. 6 EMRK noch nach Art. 14 UNO-Pakt II besteht ein konventionsrechtlicher Anspruch auf eine vollständig unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht. Massgebend ist vielmehr, ob das Strafverfahren in seiner Gesamtheit als «fair trial» zu qualifizieren ist. Wenn die Beweise vor Abschluss des Vorverfahrens erhoben werden und später vom Gericht nicht mehr abzunehmen sind, müssen die Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte bereits im Vorverfah- ren konventionskonform ausgebaut werden (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 343 N 5). Gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Das Gericht ist in jedem Fall zur nochmaligen Beweiserhebung berechtigt (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 343 N 13). Gemäss Abs. 3 ist es dazu aber nur dann verpflichtet, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig, also unerlässlich ist (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 343 N 19). Bei Personalbeweisen erweist sich die erneute Beweisabnahme dann als notwendig, wenn das Urteil nicht nur vom Inhalt der Aussagen einer Person abhängt, sondern in entscheidender Weise von ihrem Aussageverhalten. Wenn konkrete und gewichtige Umstände vorliegen, dass diese Aspekte einen entscheidenden Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Person bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen haben, ist nach Abs. 3 vorzugehen. Massgebend 12 können dabei deliktsbezogene Umstände sein, etwa dass einer beschuldigten Person schwere Delikte gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität vorgeworfen werden, die Aussagen des Opfers praktisch das einzige direkte Beweismittel darstellen (Aussage gegen Aussage) und dem, bisher zu wenig dokumentierten, Aussageverhalten des Opfers entscheidende Bedeutung zukommt. Darüber hinaus erscheint die nochmalige Vernehmung eines Zeugen oder einer Auskunftsperson immer dann als geboten, wenn es massgeblich auf die Glaubwürdigkeit dieser Person ankommt, weil sie das einzige oder entscheidende Beweismittel für die Beurteilung der Straftat darstellt (BSK StPO- HAURI/VENETZ, Art. 343 N 21). Auch widersprüchliche Aussagen erfordern nicht notwendigerweise eine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht. Divergieren die Aussagen von Zeugen oder Mitbeteiligten mit denjenigen beschuldigter Personen, sind die erforderlichen Gegenüberstellungen bereits im Vorverfahren durchzuführen (Art. 146 StPO, Art. 308 Abs. 3 StPO). Allein wegen weiterhin bestehender Divergenzen sind vollständig erhobene Beweise nicht nochmals abzunehmen (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 343 N 24). Schliesslich ist das Gericht nicht verpflichtet, alle entscheidenden Beweise zu bestrittenen Anklage- punkten sowie bestrittenen Schuld- und Strafzumessungsfragen nochmals abzunehmen. Ob eine nochmalige Beweisabnahme in der Hauptverhandlung als notwendig erscheint, hat das Gericht viel- mehr nach pflichtgemässem freiem Ermessen zu entscheiden (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 343 N 25). Gesetzlich nicht geregelt sind die Folgen, wenn ein Beweis gem. Art. 343 StPO ergänzt oder noch- mals erhoben werden müsste, jedoch nicht mehr verfügbar bzw. in absehbarer Zeit nicht erreichbar ist. In solchen Fällen ist das Verfahren ohne diese Wiederholung fortzuführen. Der bereits erhobene Beweis ist deswegen nicht unverwertbar, sondern unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 343 N 26). Das Gericht muss in einem solchen Fall aber besonders vorsichtig und zurückhaltend würdigen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.5. S. 201). Das Gericht ist gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO nicht verpflichtet ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, ausser die unmittelbare Kenntnis sei für die Urteilsfällung unerlässlich. Vorliegend ist das Aussageverhalten von D.________ in den Akten umfassend dargestellt. Zudem sind die Einvernahmen von D.________ ordnungsgemäss erfolgt (vgl. Ziff. 3.1. hiervor). Weiter hatte der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger vorliegend im Rahmen des Verfahrens mehrfach die Möglichkeiten D.________ Fragen zu stellen. Auch aufgrund der widersprüchlichen Aussagen alleine sind die vollständig erhobenen Beweise nicht erneut abzunehmen, wurde doch zwischen D.________ und dem Beschuldigten am 12.03.2015 eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt. Weiter besteht vorliegend keine klassische Aussage gegen Aussage Situation, da weitere objektive Beweismittel vorliegen, welche die Aussagen von D.________ stützen (vergleiche weiter unten Ziff. 2.3.). Der entsprechende Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ auf Befragung von D.________ wurde bereits mit Verfügung vom 23.10.2019 im Vorfeld der Hauptverhandlung abgewiesen (pag. 1651 f.). Es sind keine Umstände ersichtlich, dass sich seit dieser Verfügung etwas verändert hätte und das Gericht auf seine Begründung zurückkommen müsste. Im vorliegenden Fall erachtet es das Gericht aufgrund der oben ausgeführten Gründe als für die Ur- teilsfällung nicht unerlässlich, D.________ erneut unmittelbar zu befragen. Das Gericht hält weiter an seiner Begründung der Verfügung vom 23.10.2019 fest. Folglich liegt kein Verstoss gegen das Unmit- telbarkeitsprinzip vor. 13 6.2 Vorbringen der Verteidigung Seitens der Verteidigung wurde – wie bereits (teilweise) im erstinstanzlichen Verfahren – im Wesentlichen vorgebracht, dass das vorliegende Strafverfahren einzig durch die Aussagen von D.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 24. April 2014 ins Rollen gebracht worden sei. Diese Einvernahme habe indes in Abwesenheit des Beschuldigten stattgefunden, und anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2014 habe D.________ als Auskunftsperson auf wortwörtlichen Vorhalt in längeren Passagen (in Anführungszeichen) zwar die früheren Aussagen nochmals bestätigt. Gemäss BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 – 1.6.3 (und BGer 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.4.2.) sei das wortwörtliche Vorhalten von früheren in Abwesenheit des Beschuldigten gemachten Aussagen nicht zulässig und führe zwangsläufig zur Unverwertbarkeit; die Belastungsperson hätte nochmals in freier Erzählung die belastenden Sachverhalte wiederholen müssen. Entsprechendes gelte auch für die saloppe Bestätigung seitens von D.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2015. Wegen Nichtgewährung des Teilnahmerechts anlässlich der Schlusseinvernahme vom 31. März 2015 dürfe auch auf diese Einvernahme nicht abgestellt werden. Im Ergebnis bedeute dies, dass die Aussagen von D.________ vom 2. Dezember 2014, 12. März 2015 und 31. März 2015 in Bezug auf die «R.________- Geschichte» allesamt unverwertbar seien. Verwertbar seien nur die ersten vagen Angaben von D.________ vom 24. April 2014, weil das Strafverfahren gegen seinen Klienten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht eröffnet worden sei. Unter Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_722/2020 vom 19. November 2020 (E. 1.1.2.) führte die Verteidigung zudem aus, dass es nicht am Verteidiger liege, durch ergänzende Beweisanträge und das Stellen von Ergänzungsfragen auf die Verwertbarkeit von Aussagen hinzuwirken, dies obliege ausschliesslich den Strafbehörden (pag. 1853 ff.). Weil den Aussagen von D.________ bei der Beweiswürdigung zentrale Bedeutung zukomme, hätte ferner mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (6B_722/2020 vom 19. November 2020 E. 1.1.2., 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1. f. und 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 4.2.) und Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO D.________ durch die Gerichte persönlich befragt werden müssen. Aufgrund der Aussage gegen Aussage-Situation und des schweren Tatvorwurfs sei unter Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 – 4.4.3 eine unmittelbare Personenbefragung notwendig gewesen; der unmittelbare persönliche Eindruck sei in einer solchen Konstellation zentral (pag. 1854 f.). Gleich verhalte es sich schliesslich auch bezüglich des Anklagevorwurfs gemäss Ziff. 1.6.: Mangels Teilnahmerecht des Beschuldigten an der Ersteinvernahme von L.________ vom 27. Januar 2015 unterlägen ihre Aussagen gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO und unter Hinweis auf BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 und 1.6.2 einem Beweisverwertungsverbot. Diese sozusagen illegaliter geheime Einvernahme mit L.________ wirke sich verwertungsrechtlich letztlich auch negativ auf ihre parteiöffentliche Einvernahme vom 8. Mai 2015 aus. Die aus der unverwertbaren Einvernahme erlangte Erkenntnis, nämlich des Kokainsteins, hätte an der 14 parteiöffentlichen Einvernahme vom 8. Mai 2015 nicht verwendet werden dürfen. Deshalb seien die diesbezüglichen Aussagen von L.________ unter Verweis auf Art. 141 Abs. 4 StPO ebenfalls nicht verwertbar (1859 f.). 6.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte oberinstanzlich in Bezug auf die Verwertbarkeitsproblematik zusammenfassend vor, dass der von der Verteidigung erwähnte Bundesgerichtsentscheid 143 IV 457 vom 16. November 2017 datiere. Im vorliegenden Fall hätten die Einvernahmen in den Jahren 2014 und 2015 stattgefunden, also Jahre vor dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft seien 2014 und 2015 so vorgegangen, wie es zu diesem Zeitpunkt üblich und zulässig gewesen sei. Es könne daher nicht sein, dass eine Rechtsprechungsänderung, welche Jahre später entwickelt werde, zur Unverwertbarkeit von Einvernahmen führen würde, welche früher stattgefunden hätten und zum damaligen Zeitpunkt (2014/2015) ordnungsgemäss erfolgt seien. Im Strafrecht gebe es noch keinen entsprechenden Entscheid, aber im Verwaltungsrecht. Das Verwaltungsrecht sei ähnlich und auch im Strafrecht sei man an die verwaltungsrechtlichen Grundsätze gebunden. Im Verwaltungsrecht sei es unbestritten: Es gelte der Grundsatz der Nichtrückwirkung von Praxisänderungen. Das müsse auch im Strafverfahren gelten für bereits ordnungsgemäss erfolgte Einvernahmen, wobei dem Beschuldigten das Fragerecht gewährt worden sei und er Ergänzungsfragen habe stellen können, aber darauf verzichtet habe. 2014 und 2015 habe man die Beweise rechtskonform erhoben. Eine Rechtsprechungsänderung könne daher nicht zu einer nachträglichen Unverwertbarkeit führen. In Anwesenheit des Beschuldigten und seinem Anwalt habe D.________ die Vorhalte gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift mehrfach bestätigt. Er habe in freier Rede Aussagen zur Stellung des Beschuldigten in der Organisation gemacht, wie und wann er den Beschuldigten kennengelernt habe usw. Der Beschuldigte und sein Anwalt hätten Fragen stellen können, sie hätten allerdings darauf verzichtet. Man habe ihnen das gewährt, was nach EMRK nötig sei und der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprochen habe. Hinzu komme, dass die Aussagen von D.________ nicht das einzige Beweismittel seien. Unter dem Blickwinkel des Teilnahme- und Konfrontationsrechts seien die Aussagen von D.________ klarerweise verwertbar (pag. 1863). Gleich verhalte es sich schliesslich auch bezüglich Ziff. 1.6. der Anklageschrift: Zum Zeitpunkt der Einvernahme im Jahre 2015 sei man so vorgegangen, wie es damals üblich gewesen sei. Zudem habe man L.________ nicht ganze Passagen vorgehalten, sondern ihr lediglich ein Stichwort gegeben und sie habe in freier Rede und detailliert geschildert, was passiert sei. Bei der zweiten Befragung habe sie dann von sich aus ergänzt, dass er [der Beschuldigte] den Kokainstein aus der Jacke hervorgenommen habe. Die zweite Befragung sei parteiöffentlich gewesen. Der Beschuldigte habe die belastenden Aussagen von L.________ in Zweifel ziehen können. Die Aussagen seien so zustande gekommen, wie es damals zulässig gewesen sei. Man habe das Parteirecht gewährt und der Beschuldigte habe das Fragerecht, wie es ihm nach EMRK 6 zustehe, erhalten. Deshalb seien auch diese Aussagen verwertbar (pag. 1869). 15 Zur Unmittelbarkeitsproblematik führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass es bei der von der Verteidigung zitierten Rechtsprechung nicht nur um wichtige Zeugenaussagen, sondern um Aussagen von ausschlaggebender Bedeutung gehe. Es müsse eine klassische Aussage gegen Aussage-Situation vorliegen, und es müsse das einzige Beweismittel sein. Mit diesem Beweismittel müsse der Fall stehen und fallen. Das sei hier klar nicht der Fall. Die WhatsApp-Nachrichten, insbesondere diejenigen von D.________ rund um den 9. November 2013, seien ein objektives Beweismittel, welche seine Aussagen klar stützen würden. Weiter habe man die Beobachtungen, die TK-Auswertungen, die Spurenuntersuchungen und die Aussagen von G.________. Also nebst den Aussagen von D.________ habe man noch viel mehr. Und diese würden seine Aussagen untermauern. Daraus ergebe sich ein Gesamtbild und zusammen würden sie das Mosaik vervollständigen. Die erste Instanz habe daher zu Recht gesagt, dass der unmittelbare persönliche Eindruck nicht unerlässlich sei. Man habe vorliegend auf eine Befragung vor Gericht verzichten können, weil man das Mosaik mit den vorhandenen Steinchen vervollständigen könne, so dass man ein klares Bild habe. Die Aussagen seien daher allesamt verwertbar (pag. 1863 f.). 6.4 Erwägungen der Kammer 6.4.1 Aussagen D.________ und G.________ Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter BetmG- Widerhandlungen wurde am 30. April 2014 eröffnet (pag. 1). Der Beschuldigte konnte dann gestützt auf den Festnahmebefehl vom 19. November 2014 (pag. 3) am 20. November 2014 polizeilich angehalten (pag. 4 ff.), vorläufig festgenommen (pag. 8 ff.) und gleichentags die Untersuchungshaft angeordnet werden (pag. 11 ff.). Die polizeiliche Ersteinvernahme (delegierte Einvernahme nach Art. 312 Abs. 2 StPO) und die staatsanwaltschaftliche Hafteröffnung fanden wie auch alle weiteren Einvernahmen des Beschuldigten in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung statt (Fall von Art. 130 Bst. b StPO). Die kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben eröffnete einerseits am 9. September 2013 eine Untersuchung wegen qualifizierter BetmG- Widerhandlungen gegen unbekannte Täterschaft (pag. 1 Akten PEN 15 489+490 [im Folgenden: VA]), führte diese Untersuchung (BA 13 277) ab 24. September 2013 gegen D.________ weiter (pag. 2 VA) und andererseits am 31. Oktober 2013 wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen gegen unbekannte Täterschaft (pag. 5 VA) und führte diese (BA 13 536) ab dem 30. Januar 2014 weiter gegen G.________ (pag. 6 VA). Diese beiden Verfahren wurden ab dem 19. Februar 2015 vereinigt unter der Verfahrensnummer BA 13 277 weitergeführt (pag. 4 VA). Soweit nun D.________ in der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2014 (pag. 355 ff.) in seinem eigenen Verfahren den Beschuldigten erstmals belastete, konnte der Beschuldigte gar nicht teilnehmen und ihm stand in seinem erst ab 30. April 2014 eröffneten und separat geführten Verfahren auch gar kein Teilnahmerecht zu, was im Übrigen auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt; es lag keine Konstellation einer Einvernahme eines Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren vor (in BGE 143 IV 457 ff. war insoweit die prozessuale Ausgangslage anders, indem es dort um die Einvernahme von Mitbeschuldigten im gleichen 16 Verfahren und die diesbezüglichen Teilnahmerechte ging). Nur am Rande und bereits an dieser Stelle gilt es darauf hinzuweisen, dass dies auch in Bezug auf die Aussagen von G.________ vom 30. April 2014 gilt, wobei seinen Angaben im Rahmen der gesamtheitlichen Würdigung nur marginale, das Gesamtbild abrundende Wirkung zukommt. Am 2. Dezember 2014 erfolgte dann im vorliegenden Verfahren eine parteiöffentliche Einvernahme von D.________ als Auskunftsperson (pag. 363 ff.). In der Tat gestaltete sich diese Einvernahme derart, dass nach den einleitenden Fragen, ob D.________ den Beschuldigten kenne und wie gut und ob dieser Übernamen besitze, die weitere Einvernahme zur Hauptsache durch wortwörtlichen Vorhalt seiner am 24. April 2014 gemachten Aussagen ablief, die D.________ mit «Ja das kann ich» (pag. 364 f.) bestätigte, ohne bezüglich dieser Anschuldigung eigenständige Ausführungen zu machen. Bezeichnenderweise stellte die Verteidigung des Beschuldigten auch keine Ergänzungsfragen. Im Wesentlichen gleich gestaltete sich die Konfrontationseinvernahme von D.________ und G.________ vom 12. März 2015 (pag. 372 ff.), an der die Verteidigung des Beschuldigten teilnahm. Nicht wortwörtlich aber doch zusammengefasst mit den wesentlichen Inhalten wurde die Aussage von D.________ anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2014 vorgehalten (pag. 378). Auch hierzu gab D.________ bloss zu Protokoll: «Ja, ich kann mich erinnern. Vielleicht kann sich auch G.________ erinnern. Es ist nicht so, dass er das alleine hingebracht hat. Wir waren zusammen und ich habe ihn dahin gebracht und er ist dann in der Wohnung zurückgeblieben» (pag. 378). Auch in dieser Einvernahme wurden seitens der Verteidigung des Beschuldigten keine Ergänzungsfragen gestellt (pag. 384). Entgegen dem im BGE 143 IV 457 zugrundeliegenden Fall ist vorliegend festzustellen, dass die Teilnahmerechte des Beschuldigten jedenfalls formell nicht verletzt worden sind, da die Einvernahme vom 24. April 2014 nicht im gleichen Verfahren unter Mitbeschuldigten stattgefunden hat. In BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 hielt das Bundesgericht Folgendes fest: «Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO führt nach dem Gesagten gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1 S. 34). Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Teilnahme des Beschwerdeführers machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 SPO unzulässigerweise verwertet». Die Frage ist, ob der Beschuldigte aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung etwas zu seinen Gunsten ableiten kann oder nicht, d.h. ob bei nicht gegebener Verletzung des Teilnahmerechts der Beschuldigte sich aus dem Umstand, dass bei späterer Konfrontationseinvernahme der befragten Person (Beschuldigter in einem anderen Verfahren) deren früheren Aussagen wörtlich vorgehalten werden, auf ein Beweisverwertungsverbot berufen kann. Werden die Strafverfahren gegen mehrere Mitbeschuldigte getrennt geführt und stützt sich die Strafverfolgungsbehörde auf die Aussagen eines Beschuldigten aus einem anderen getrennt geführten Verfahren, ist dem Konfrontationsrecht i.S.v. 17 Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 172 E. 1.3.; SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 147 StPO). Das Konfrontationsrecht ergibt somit nicht nur aus Art. 147 StPO, sondern wird auch durch Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK garantiert. Im Unterschied zu Art. 147 StPO besagt Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK aber gerade nicht, dass nur die in Gegenwart der beschuldigten Person getätigten bzw. bestätigten Aussagen verwertet werden dürfen: Sobald den konventionsrechtlichen Anforderungen Genüge getan ist, öffnet sich eine rechtliche Schleuse für einen Beweismitteltransfer vom einen in das andere Verfahren (BGE 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3.; GODENZI, Teilnahmeberechtigte «Parteien» bei getrennt geführten Strafverfahren, in: forumpoenale 2/2015 S. 112). Der in Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK als Minimalgarantie eingeräumte Anspruch jeder beschuldigten Person, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu las- sen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren, wobei als «Be- lastungszeuge» in diesem Sinne jede Person gilt, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten. Als Belastungszeugen gelten daher nicht nur Zeugen, sondern beispielsweise auch Mitbeschuldigte (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 147 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Ver- teidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktori- scher Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.1 mit Hinweisen; SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 30 f. zu Art. 147 StPO). Da der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch verlangt, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sein Fragerecht tatsächlich aus- zuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können, setzt dies in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesen- heit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. In diesem Fall steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der frühe- ren Beweiserhebungen zurückzugreifen. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwe- senheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen. Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen entscheidend sein, insbesondere wenn dieser über Vorgänge berichtet, an welchen beide beteiligt 18 waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 1.2; 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008 E. 2.4). Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmög- licht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (Urteile des Bundesge- richts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2 und 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). Konkret bedeutet dies, dass auf frühere Aussagen nur dann – und auch dies nur «ergänzend» – zurückgegriffen werden darf, wenn der Belastungs- zeuge im Rahmen der Konfrontation seine konkreten Vorwürfe selbst erneut vor- bringt und nicht einfach pauschal frühere Aussagen bestätigt. Solche rein formalen Konfrontationen haben die Unverwertbarkeit früherer, nicht konfrontativ erfolgter Einvernahmen zur Folge, so dass sie auch nicht ergänzend zur Begründung einer Verurteilung herangezogen werden können (NOLL, Nr. 31 Bundesgericht, Straf- rechtliche Abteilung, Urteil vom 31. Oktober 2013 i.S. X.M. gegen Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern und gegen A.M. – 6B_369/2013, in: forumpoenale 3/2014 S. 153 ff.). Mit anderen Worten können nur solche Beweismittel die Grund- lage einer Verurteilung bilden, deren Beweiswert konfrontativ durch den Beschul- digten auf die Probe gestellt werden konnte (MEYER, EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 2. Aufl. 2015, N. 198 zu Art. 6 EMRK). Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist grundsätzlich absolut, wenn das streitige Zeugnis den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu prüfen wie weit die anderen Beweismittel für sich einen Schuldspruch zu tragen vermöchten. Würden sie alleine für den Schuldspruch nicht ausreichen, aber einen schweren Tatverdacht begrün- den, kann die Berücksichtigung der Aussage als zusätzlicher Mosaikstein zum Schuldspruch führen, ohne dass die Verteidigungsrechte dadurch verletzt wären (BGE 133 I 33 E. 3 f.). Aus den Akten ist zu entnehmen, dass D.________ sechsmal (pag. 321 ff.; pag. 333 ff.; pag. 363 ff.; pag. 372 ff.; pag. 386 ff.; pag. 397 ff.) einvernommen wurde. Davon wurde er dreimal in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten – nicht aber des Beschuldigten selbst – einvernommen (pag. 363 ff.; pag. 372 ff.; pag. 397 ff.). Wie zuvor erwähnt, ist im Regelfall dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam das Fragerecht einzuräumen. Auf eine direkte Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen kann nur verzichtet werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig war (vgl. BGE 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.4.). Beides war vorliegend in den ersten Einvernahmen nicht der Fall, weshalb am 12. März 2015 eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und D.________ stattfand (pag. 386 ff.). Dem Konfrontationsrecht wurde folglich zumindest einmal in formeller Hinsicht Rechnung getragen. Damit einhergehend stellt sich allerdings die Frage, ob dem Konfrontationsanspruch auch in materieller Hinsicht Genüge getan wurde. Wie oben ausgeführt beschränkte sich die delegierte Einvernahme von D.________ vom 2. Dezember 2014 – in Anwesenheit der Verteidigung des 19 Beschuldigten – bezüglich Ziff. 1.3. der Anklageschrift im Wesentlichen auf den reinen, wortwörtlichen Vorhalt seiner am 24. April 2014 gemachten Aussagen und deren Bestätigung mit «Ja das kann ich» (pag. 364 f.). Die Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2015 (pag. 277 ff. bzw. 386 ff.) beschränkte sich nicht nur auf Vorhalte, wurden D.________ doch insgesamt 24 Fragen gestellt, wobei es sich bei vier Fragen um Vorhalte seiner früheren Aussagen handelte. Allerdings ist augenfällig, dass sich die vier Vorhalte um das eigentliche Tatgeschehen (der Ziff. 1.3. der Anklageschrift zugrundeliegend) drehen und den Beschuldigten erheblich belasten. Auf die Vorhalte antwortete D.________ lediglich mit «ja» (pag. 279 Z. 54; pag. 280 Z. 108), «das stimmt so» (pag. 281 Z. 137) oder er konnte sich nicht mehr genau daran erinnern (pag. 280 Z. 89-91). In der Praxis ist häufig der Fall anzutreffen, dass sich der Einvernommene – gerade in Fällen von Betäubungsmittelhandel, in denen es oft um viele Einzelhandlungen geht – nicht mehr an jedes Ereignis im Einzelnen erinnern kann und ihm daher frühere Aussagen vorgehalten bzw. vorgelesen werden und diese dann bestätigt werden, wobei der Inhalt der Antwort oft nicht über das eben Gelesene hinausgeht. Für eine Konfrontationseinvernahme wie die vorliegende reicht dies nach dem Gesagten aber nicht aus: Damit die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann, müssen substanzielle Angaben des Belastungszeugen gemacht werden. Das bedingt, dass er sich zunächst von sich aus und kraft eigener Erinnerung äussert. Erst wenn er sich geäussert oder begründet hat, weshalb er nicht dazu in der Lage ist, sind die früheren Aussagen vorzuhalten und er ist erneut aufzufordern, Stellung dazu zu nehmen. Dies wurde vorliegend aber gerade nicht gemacht. Der Beschuldigte hatte nicht die Möglichkeit, die Glaubhaftigkeit von D.________ in kontradiktorischer Weise zu überprüfen, mithin seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. D.________ machte zum eigentlichen Tatgeschehen keine Aussagen von sich aus. Dadurch konnte auch nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang er sich noch an das zurückliegende Tatgeschehen erinnern kann. Mit einer pauschalen Zustimmung lassen sich allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten nicht aufdecken und genau dies soll das Konfrontationsrecht gewährleisten. Nach dem Gesagten ist entgegen der Vorinstanz mit der konventionsrechtlichen Garantie auf ein faires Verfahren nicht vereinbar, auf die bezüglich Kernsachverhalt von Anklageschrift Ziff. 1.3. nach der am 30. April 2014 gegen den Beschuldigten eröffneten Strafuntersuchung erfolgten belastenden Aussagen D.________ abzustellen, da der Beschuldigte selbst im gesamten Verfahren nicht hinreichend und effektiv Gelegenheit hatte, D.________ zu befragen und die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen sowie den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. An dieser Beurteilung vermag die Tatsache, dass die Verteidigung des Beschuldigten am Schluss dieser Konfrontationseinvernahme keine Ergänzungsfragen stellte (pag. 282), nichts zu ändern. Die belastenden Aussagen sind daher infolge Verletzung von Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK grundsätzlich nicht verwertbar. Dass schliesslich in Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG andere Massstäbe gelten, geht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem nicht hervor (vgl. bspw. BGE 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2.; das Bundesgericht führte dazu 20 aus: Daher genügt es nicht, dass die befragte Person ihre früheren Aussagen auf blossen Vorhalt hin bestätigt. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet). Von daher wäre es an sich grundsätzlich umso angezeigter gewesen, D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zumindest als Auskunftsperson (evtl. Zeugen) anzuhören. Die Verteidigung stellte vorgängig einen entsprechenden Antrag (pag. 1648 f.). Dieser Antrag wurde seitens der erstinstanzlichen Verfahrensleitung abgewiesen, vorab mit der Begründung, D.________ halte sich nicht mehr in der Schweiz auf, er sei am 6. Februar 20219 ausgeschafft worden und der aktuelle Aufenthaltsort sei unbekannt. Überdies sei D.________ am 12. Mai 2015 parteiöffentlich befragt und sogar mit dem Beschuldigten konfrontiert worden. Zwar trifft es zu, dass D.________ anfangs 2019 ausgeschafft worden ist und sein Aufenthaltsort unbekannt ist. Indes sind nicht die geringsten Nachforschungsbemühungen bezüglich seines Aufenthaltes aktenkundig, und seine gemachten Aussagen nach dem 30. April 2014 sind wie ausgeführt grundsätzlich nicht verwertbar, dem Konfrontationsrecht wurde nicht Genüge getan. Zudem ist festzuhalten, dass D.________ erst im Februar 2019 ausgeschafft worden ist, d.h. es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, ihn – auch mit Blick auf die höchstrichterliche Praxisverschärfung ab 2017 – lege artis zu befragen. Insoweit stellt sich einerseits die Frage, welche Bedeutung den unkonfrontierten Aussagen zukommt und andererseits ist zu prüfen, ob bei den unkonfrontierten Aussagen, selbst wenn sie für den Schuldspruch ausschlaggebend sind, «ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten», d.h. wenn die Verlässlichkeit der Aussage auf andere Weise gewährleistet ist, sie insbesondere durch andere Beweismittel bestätigt wird (EGMR, 15.12.2011, No. 26766/05 und 22228/06, Al Khawaja und Tahery/Grossbritannien, Ziff. 156, zit. in SCHLEIMINGER METTLER, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 147 StPO). An dieser Stelle lässt sich mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. Erw. II.7.5 unten) feststellen, dass den materiell unkonfrontierten Aussagen von D.________ – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt und selbst im gegenteiligen Fall aufgrund der objektiven Beweismittel deren Verlässlichkeit bestätigt wird. Von daher konnte letzten Endes auch oberinstanzlich von Amtes wegen auf eine Einvernahme mit D.________ (mit entsprechenden vorgängigen Aufenthaltsnachforschungen) verzichtet werden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Einvernahme vom 24. April 2014 unbestrittenermassen verwertbar ist. Überdies sind die weiteren nach dem 30. April 2014 erfolgten Einvernahmen der Belastungspersonen, an denen die Verteidigung teilgenommen hat – unabhängig von der Frage der Rückwirkung oder Nicht-Rückwirkung von prozessualen Praxisänderungen – nicht als Ganzes unverwertbar, sondern dies einzig in Bezug auf die Ausführungen zum Kernsachverhalt betreffend Anklageschrift Ziff. 1.3. – soweit wortwörtlich oder 21 zusammengefasst die früheren Aussagen vorgehalten und diese lediglich mit «Ja» bestätigt wurden und keine freie Äusserung zur Sache erfolgten – Geltung haben kann. Soweit darüber hinaus Aussagen genereller Art, wie beispielsweise zum Kontakt, zur Zusammenarbeit, zur Stellung des Beschuldigten innerhalb der Organisation, gemacht wurden, sind diese ohne Weiteres verwertbar, und es hätte der Verteidigung oblegen, vom Fragerecht Gebrauch zu machen. Umgekehrt ist auch festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Verteidigung ist, die Verwertbarkeit von Aussagen sicherzustellen. 6.4.2 Aussagen L.________ Etwas anders verhält es sich in Bezug auf die Aussagen von L.________: Am 20. November 2014 erging seitens des zuständigen Staatsanwalts der Ermittlungsauftrag an die Polizei, gestützt auf Art. 312 StPO u.a. die beteiligten Personen zu befragen (pag. 1488). Am Schluss dieses Auftrages wurde folgender Hinweis angebracht: «Bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO)» (pag. 1488). Nichtsdestotrotz erfolgte am 27. Januar 2015 eine nicht parteiöffentliche Einvernahme mit L.________ als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten (pag. 622 ff.): Weder ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll noch aus den weiteren Akten, namentlich aus der Anzeige vom 25. Juni 2015 (pag. 62 ff., 71) oder dem Faszikel 12 (Prozessuales), dass der Beschuldigte bzw. seine amtliche Verteidigung über die Einvernahme vorgängig informiert worden wäre, geschweige denn an dieser teilgenommen hätte. Insoweit ist festzustellen, dass das Teilnahmerecht des Beschuldigten verletzt worden ist und dies zu einem Beweisverwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO führt. Am 8. Mai 2015 erfolgte dann die parteiöffentliche Einvernahme von L.________ als Auskunftsperson in Gegenwart der Verteidigung des Beschuldigten. Zwar wurde sie anfänglich gefragt, ob sie ihre anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2015 gemachten Aussagen bestätigen könne (pag. 630), was sie bejahte (pag. 631). In der Folge wurden ihr seitens der Polizei nun aber nicht die protokollierten Erstaussagen wörtlich vorgehalten, sondern der Auskunftsperson wurde bloss vorgehalten, dass sie mitgeteilt habe, dass ihr der Beschuldigte Kokain (Steine) angeboten habe, um daran die offen formulierte Frage zu stellen «Können Sie uns erzählen wie es zu diesen Angeboten gekommen ist» (pag. 631). In der Folge antwortete die Auskunftsperson in freier Erzählung über gut zehn Zeilen, bevor seitens der Polizei die nächste Frage «Weiter gaben Sie bekannt, dass Sie bei A.________ Kokain (Steine) gesehen haben. Erzählen Sie uns nochmals was Sie bei ihm gesehen haben?» (pag. 631) gestellt wurde, welche L.________ wiederum in eigenen Worten über knapp vier Zeilen beantwortete. Damit ist eine vollkommen andere Situation gegeben als die dem BGE 143 IV 457 zugrundeliegende, und entsprechend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Auskunftsperson vom 27. Januar 2015 nicht im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet wurden. Soweit weitergehend ist im Rahmen der Beweiswürdigung auf die den Beschuldigten belastenden Aussagen von L.________ einzugehen (Erw. II.8. nachfolgend). 22 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Ziff. 1.3. der Anklageschrift: Veräusserung bzw. Verschaffen von 1'500 Gramm Heroingemisch 7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird unter Ziff. 1.3. der Anklageschrift (pag. 1525) Folgendes vorgeworfen: Veräussern bzw. Verschaffen von 1'500 Gramm Heroingemisch in Form von drei Kugeln zu je 500 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad gemäss Mittelwert der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM für das Jahr 2013 bei Konfiskatgrösse von 100 bis 1'000 Gramm: 30 % Heroin Hydrochlorid, Wirkstoffmenge somit 450 Gramm reines Heroin), indem er dieses Heroingemisch im Auftrag von C.________ an D.________ und G.________ übergab, die das Heroingemisch ansch- liessend zur Wohnung von G.________ an die AD.________ in E.________ brachten und dort lager- ten, begangen um den 9. November 2013 spätabends, auf einem Parkplatz am See in F.________. 7.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gab vorerst die objektiven Beweismittel wieder, und zwar sowohl bezüglich Ziff. 1.1. der Anklageschrift (rechtskräftiger Freispruch) als auch bezüg- lich Ziff. 1.3. der Anklageschrift (pag. 1743 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Der Vollständigkeit halber werden die objektiven Beweismittel vorlie- gend nochmals wiedergegeben: 2.3.1. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25.06.2015 (pag. 062 ff.) Dem Gericht liegt ein umfassender Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25.06.2015 vor. Dem Rapport lässt sich entnehmen, dass im Rahmen der Aktion AJ.________ gegen D.________ und G.________ wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Drogen- handel mit Heroin) ermittelt wurde und diese Personen im Rahmen ihrer Einvernahmen Auskunft über die Drogengeschäfte von A.________, genannt „BA.________“, gaben. Am 20.11.2014 konnte A.________ an seinem Domizil angehalten werden (pag. 066). Im Rahmen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation wurde festgestellt, dass von der Nummer U.________, welche A.________ gehört, im Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 13.11.2013 zur Ruf- nummer von G.________ (V.________) 81 Verbindungen registriert wurden. Zudem wurden in der- selben Zeit 3499 Verbindungen vom Antennenstandort „W.________“ getätigt, wobei der Wohnort von A.________ weniger als 100 Meter von dieser Antenne entfernt ist. Weiter war die erstgenannte Nummer im Mobiltelefon von G.________ unter „BB.________“ (zu Deutsch: BA.________) abge- speichert, was unter anderem ein Spitzname von A.________ ist (pag. 075). Weiter konnten im Zeitraum vom 01.11.2013 und dem 19.11.2013 zwischen der Nummer Y.________ und U.________ (A.________) 475 Verbindungen registriert werden. Bei der Nummer Y.________ handelt es sich um einen mutmasslichen Drogenläufer, welcher den Raum Z.________ beliefert und sich im besagten Zeitraum 15 Mal in die Region Z.________ begeben hatte. Am 05.12.2013 konnte die Polizei verschiedene Drogenlieferungen vom vorgenannten Läufer im Raum Z.________ beob- achten (pag. 075). Im Rahmen der Observation der Aktion AJ.________ konnten auch Erkenntnisse zu A.________ ge- wonnen werden. Am 07.11.2013 ist A.________ in Begleitung von G.________ mit dem Fahrzeug 23 Audi A4, AA.________ zum Arbeitsort von D.________ an die S.________ in F.________ gefahren, wo es sogleich zum Kontakt kam. Kurze Zeit später fuhren A.________ und G.________ an die AD.________ in E.________, wo G.________ die Liegenschaft betrat. A.________ sass im Fahrzeug und wartete. Zwei Minuten später sind die beiden mit kurzem Halt zu D.________ an die S.________ gefahren und anschliessend nach AC.________ zum Hotel AE.________, wo G.________ logierte (pag. 076). Weiter konnte im Rahmen der Observation der Aktion AJ.________ am 19.11.2013 das Fahrzeug von A.________, Audi A4 AA.________, an der AD.________ in E.________ festgestellt werden. Um 12:16 Uhr verliess A.________ die Liegenschaft AD.________ und fuhr mit seinem Fahrzeug zum Arbeitsort von D.________. Nach kurzem Aufenthalt fuhr A.________ nach AC.________ zum AE.________, wo G.________ ins Fahrzeug stieg und gemeinsam fuhren sie auf Einkaufstour (pag. 076). Aufgrund der häufigen Nutzung des Audi A6 und der Annahme, dass Drogengespräche im Fahrzeug stattfinden würden, wurde vom 22.05.2014 bis zum 21.08.2014 der Innenraum des Fahrzeugs über- wacht. Dabei konnten diverse Gespräche über deliktische Tätigkeiten von A.________ mitgehört wer- den, unter anderem wie A.________ seine Mitfahrer beeinflusst von ihm Drogen zu kaufen und davon zu konsumieren, sowie wie der Beschuldigte seinen Drogenhandel organisiert (pag. 077). Anlässlich der Analyse der Mobiltelefone durch den Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern, konnten auf dem Mobiltelefon Nokia 301 diverse SMS-Mitteilungen zwischen A.________ und verschiedenen Personen festgestellt werden, wobei es in den übersetzten SMS vorwiegend um Dro- gengeld („Dok“), Drogenauslieferungen, Drogen und Streckmittel ging (pag. 078). Von SIM-Karte Sun- rise konnte die Rufnummer AF.________ ermittelt werden und es konnten SMS-Mitteilungen zwi- schen A.________ und D.________ anlässlich der Aktion AJ.________ vom 13.12.2013 ab 13:30:06 festgestellt werden (pag. 079). 2.3.2. Hausdurchsuchung an der AG.________ in AH.________ (pag. 720 ff.) Weiter liegt dem Gericht das Protokoll der Hausdurchsuchung vom 20.11.2014 vor (pag. 736 ff.). Diesem lässt sich entnehmen, dass im Schlafzimmer und im Abstellzimmer des Beschuldigten diverse Mobiltelefone verschiedener Marken sichergestellt werden konnten. Weiter wurden im Schlafzimmer des Beschuldigten, hinter der Kommode Bargeld in verschiedenen Währungen gefunden (Ass.- Nr. 108-112). Zudem wurde im Badezimmer auf dem Spiegelschrank ein Minigrip mit Pulverresten gefunden (Ass.-Nr. 400). Vom Minigrip wurde ein DNA-Abrieb genommen, wobei ein inkomplettes DNA-Mischprofil von min- destens drei Spurengebern erstellt wurde, welches jedoch nicht interpretierbar ist (pag. 697 f.). 2.3.3. Durchsuchung des Fahrzeuges Audi S6 AI.________ (pag. 713 ff, pag. 732 ff.) Gemäss dem Durchsuchungsprotoll vom 20.11.2014 wurden im Fahrzeug ein iPhone, ein SIM- Kartenträger, diverse schriftliche Unterlagen und zwei SIM Karten gefunden (pag. 735). Im Fahrzeug wurden mittels Vakuumprobenentnehmer (Staubsauger) Messungen entnommen und analysiert (pag. 715). Gemäss IMS-Bericht des Grenzwachtposten J.________ Ost vom 04.12.2014 war das Fahrzeug im gesamten Innenraum mit Spuren von Betäubungsmittel und insbesondere auch Heroin kontaminiert (pag. 713 ff.). 2.3.4. Untersuchung des Audi A4, ohne Kontrollschilder (pag. 716 ff.) 24 Gemäss IMS-Bericht des Grenzwachtposten J.________ Ost vom 25.11.2014 war auch dieses Fahr- zeug, welches von A.________ gemäss Observation und eigener Aussagen (vgl. pag. 128 Z. 112 ff.) verwendet wurde, im gesamten Innenraum mit verbotenen Substanzen kontaminiert, wobei Heroin- rückstände lediglich auf dem Fahrersitz festgestellt werden konnten (pag. 717 f.). 2.3.5. IRM-Analyse der Pulverreste im gefundenen Minigrip (pag. 701 f.) Gemäss Abschlussbericht des IRM Bern vom 02.03.2015 ergab die Analyse der Pulverrückstände einen Hinweis auf Heroin. Es konnten lediglich Steckmittel und Begleitalkaloide des Heroins gefunden werden (pag. 702). 2.3.6. Observation (pag. 889 ff.) Im Rahmen der Aktion BA.________ wurde durch die Kantonspolizei Bern auch eine Observation durchgeführt. Gemäss Observationsbericht vom 03.06.2014 konnte A.________ vom 5. bis 27. Mai 2014 mit dem Personenwagen AK.________, Audi A6, jeweils in Begleitung eines unbekannten Man- nes an diversen Örtlichkeiten in den Kantonen P.________ und BE.________ zu Vergnügungszwe- cken gesichtet werden (pag. 892 ff.). 2.3.7. Urteil betreffend D.________ (pag. 424 ff.) Mit Urteil vom 12.02.2016 wurde D.________ unter anderem wegen mengen- und gewerbsmässig sowie bandenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf Heroin begangen im Zeitraum von August 2013 - 30.01.2014 mit C.________ und im Zeitraum von 02.10.2013 - 15.11.2013 und 15.01.2014 - 30.01.2014 mit G.________, sowie wegen Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittegesetz, bandenmässig qualifiziert mit C.________ begangen im Zeitraum von Dezember 2013 - Januar 2014, schuldig gesprochen und zu einer Frei- heitsstrafe von 7,5 Jahren sowie eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt (pag. 425 ff.). Das Ur- teil war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren in Rechtskraft erwachsen. 2.3.8. Urteil betreffend G.________ (pag. 424 ff.) Im selben Urteil vom 12.02.2016 wurde G.________ unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf Heroin, mengen- und gewerbsmässig sowie bandenmässig qualifiziert begangen mit C.________ und D.________ im Zeitraum vom 02.10.2013 - 15.11.2013 sowie vom 15.01.2014 - 30.01.2014, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie einer Geldstrafe von 25 Tagesssätzen verurteilt (pag. 429 ff.). Das Urteil war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren in Rechtskraft erwachsen. 2.3.9. Erkenntnisse aus dem SMS- (pag. 167 ff.) und WhatsApp-Verkehr (pag. 774 ff.) Im Rahmen der Ermittlung wurde auch das Mobiltelefon des Beschuldigten ausgewertet. In allgemei- ner Weise kann erkannt werden, dass die sichergestellten Nachrichten jeweils verschlüsselt formuliert waren und sich aus ihnen Hinweise auf Betäubungsmittel ergaben. Es wird an dieser Stelle verzichtet, alle Nachrichten aufzuführen. Die relevanten Mitteilungen werden im Rahmen der Beweiswürdigung zu den einzelnen Anklagepunkten aufgeführt. Im Rahmen der Ermittlung konnte ein SMS-Verkehr mit einer unbekannten Person in AR.________ festgestellt werden, in welchem der Beschuldigte mit „BA.________“ angesprochen und von Aufträ- gen sowie dem kaputten Auto des Beschuldigten gesprochen wird (pag. 212 ff.). Zudem konnte ein reger WhatsApp-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und G.________ festge- stellt werden. Auch in diesen Nachrichten geht es vorwiegend um Aufträge, „Dok“ sowie das Verein- baren von Treffen (pag. 774 ff.). 25 Weiter konnten SMS mit einer unbekannten Person mit einem Mobil Provider Niederlande festgestellt werden, in welchen es um das Organisieren eines sicheren Ortes, Streckmittel, dem kaputten Fahr- zeug des Beschuldigten sowie „20 Onkels“ ging (pag. 213 ff.). 2.3.10. Auswertung des WhatsApp-Verkehrs von D.________ (pag. 796 ff.) Im Rahmen des Verfahrens von D.________ wurden auf dem Mobiltelefon von D.________ auch Nachrichten festgestellt, in welchen es um den Beschuldigten bzw. um das „BA.________“ geht. Es wird an dieser Stelle verzichtet, alle Nachrichten aufzuführen. Die relevanten Mitteilungen werden im Rahmen der Beweiswürdigung zu den einzelnen Anklagepunkten erwähnt. In allgemeiner Weise konnten nebst verschiedenen Gesprächen über die Organisation von Treffen und welcher Stoff gegeben werden solle (10.12.2013, 20:57:33.000) auch Unterhaltungen, dass das Auto des „AL.________“ kaputt sei und es aus diesem Grund Probleme mit dem Kontakt gegeben habe (11.12.2013, 07:27:20.036), festgestellt werden. Weiter konnten Gespräche sichergestellt wer- den, in welchen D.________ sich darüber beklagt für seine Dienste weniger Geld zu erhalten als „der BD.________“ (23.11.2013, 19:22:02.151). Mit einem unbekannten Teilnehmer aus AR.________ konnten auch Gespräche über „Weiss“ und die Organisationen von Abholungen festgestellt werden (pag. 205 f.: 06.01.2014, 12:38:26 und 12:50:59). 2.3.11. Auswertung Laptop Toshiba Datensicherung Mobiltelefon AM.________ (pag. 231) Im Rahmen der Auswertung des Laptops der Ehefrau des Beschuldigten konnten unter anderen die folgenden Nachrichten sichergestellt werden: Am 01.11.2013, 21:44:47 schrieb der Beschuldigte: „Herz ich bin in AN.________“ Auf Nachfragen seiner Ehefrau schrieb der Beschuldigte um 21:52:19: „1000 springen raus, ich war in AN.________, ich bin gekommen, jetzt bin ich in AN.________, ich muss wieder gehen und dann ge- he ich in AO.________ raus“. Dabei fällt weiter auf, dass die Nummer des Beschuldigten mit „(AP.________)“ bezeichnet wird (pag. 231). 2.3.12. Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung Fahrzeug AK.________ (pag. 274) In Bezug auf die Widerhandlungen in Bezug auf das Heroin konnte folgende Aufnahme festgehalten werden: Am 24.05.2014, 14:43:24 hört man A.________: „Bringe halbes Kilo. (lacht). Ich öffne das weisse schau schau (komisches Geräusch) lacht, habe kaputt gemacht.“ „Ist AQ.________ gegangen? Möchte gehen halbe Kilo abholen“ Alsdann fasste die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten, von D.________ und G.________ zusammen (pag. 1746 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und würdigte diese wie folgt (pag. 1754 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 2.4.4. Würdigung der Aussagen In einem ersten Schritt gilt es die sich diametral widersprechenden Aussagen des Beschuldigten und des D.________ sowie des G.________ für sich alleine zu würdigen und alsdann in einem zweiten Schritt in den Gesamtzusammenhang mit den weiteren Beweismitteln zu stellen. 2.4.4.a. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 26 Der Beschuldigte bestritt zu Beginn des Verfahrens alle ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die Beteiligten, D.________, G.________ und C.________, zu kennen. Erst nach erdrückender Beweislage hat A.________ anlässlich der Einvernahme vom 22.01.2015 eingeräumt, D.________ und G.________ zu kennen, und gab auch anlässlich der Kon- frontationseinvernahme vom 12.03.2015 an, auch C.________ zu kennen bzw. sogar entfernt mit ihm verwandt zu sein. Der Beschuldigte verweigerte in zahlreichen Einvernahmen seine Aussagen kom- plett, damit er nicht in Widersprüche verwickelt werden könne. Dies zeigt ein sehr prozesstaktisches Vorgehen, indem A.________ die Aussage grundsätzlich verweigerte und mit Zugeständnissen zu- wartete, bis die Beweislage erdrückend war. Selbst dann machte er nur vereinzelte Aussagen. Bei- spielsweise gab der Beschuldigte seine Kontakte zu C.________ und insbesondere die Reise nach AN.________, welche mittels Protokoll der Grenzwache (pag. 269 f.) belegt werden konnte, nicht von sich aus zu. Zudem erscheinen die gemachten Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und ungenau. So gab der Beschuldigte beispielsweise an, G.________ nach AN.________ gefahren zu haben, damit dieser von dort nach AR.________ fliegen könne und dafür CHF 300.00 erhalten zu haben (pag. 222 f.). Es geht nicht klar hervor, weshalb G.________ ihm CHF 300.00 hätte zahlen sollen, wäre doch ein direkter Flug aus der Schweiz wesentlich billiger gewesen. Auch seine Erklärungen zu den Ge- sprächen der Innenraumüberwachung, wonach „bringe halbe Kilo“ „ich öffne das weisse schau schau“, nur als Spass gemeint gewesen (pag. 227 Z. 307 ff.) und dass er ein „Grossschnurri“ sei (pag. 293 Z. 236 ff.), erscheint im Zusammenhang mit den weiteren, von ihm eingestandenen Betäubungs- mitteldelikten als klare Schutzbehauptung. Weiter gab A.________ anlässlich der Einvernahme vom 04.12.2014 an, dass die gefundenen Heroinspuren von Kollegen stammen würden (pag. 128 Z. 130 f.), anlässlich der Hauptverhandlung vom 21.11.2019 gab er dann an, dass die Heroinspuren im Fahr- zeug von Kollegen oder von dem früheren Eigentümer des Fahrzeuges stammen könnten (pag. 1659 Z. 17 f.). Dies erscheint widersprüchlich und nicht glaubhaft in Anbetracht der Anerkennung der weite- ren Ziffern der Anklageschrift und der Tatsache, dass auch in seiner Wohnung ein Minigrip mit Hin- weis auf Heroin gefunden werden konnte. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend das Heroin wenig detailliert und auch nicht stimmig. Seine Aussa- gen sind somit nicht glaubhaft. Folglich kommt diesen bei der Beweiswürdigung kein grosses Gewicht zu. 2.4.4.b. Würdigung der Aussagen von D.________ D.________ legte bereits anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom 25.02.2014 ein umfas- sendes Geständnis ab, primär für seine eigenen Tathandlungen. Damit belastete er vorweg einmal sich selber sowie insbesondere auch G.________ und den Hintermann und Organisator C.________. Nur beiläufig erwähnte er auch den Beschuldigten, welchen er als AR.________ mit dem Übernamen „BA.________“ kenne und welcher sich als „AP.________“ vorgestellt habe. Dieser habe G.________ in J.________ abgeholt, in AC.________ untergebracht und sei mit G.________ nach AN.________ gefahren (pag. 328 Z. 323 ff.). Dies deutet klar auf A.________ hin, da A.________ selbst zugegeben hat, für G.________ in AC.________ ein Hotel organisiert (pag. 191 Z. 58 ff.) und ihn nach AN.________ gefahren zu haben (pag. 221 Z. 44 ff.). Anlässlich der ersten Befragung fand keine di- rekte, konkrete und zielgerichtete Belastung von A.________ durch D.________ statt, sondern im Gegenteil schützte dieser A.________ insoweit, als er angab, er nur den Übernamen und nicht des- sen richtigen Namen zu kennen. 27 Im weiteren Verlauf der Befragungen legte D.________ in seinem eigenen Verfahren ein umfassen- des Geständnis ab und belastete sich dabei selbst mit zahlreichen und massiven Widerhandlungen. Er äusserte sich im Verlauf der Einvernahmen auch ausführlicher über die Rolle von G.________ und C.________, welcher die Aufträge erteilt habe. Die Belastungen gegenüber A.________ erfolgten nur in untergeordneter Weise und teilweise auch erst auf konkreten Vorhalt der Polizei. Daraus folgt, dass D.________ keinen erkennbaren Grund hatte, den Beschuldigten falsch zu belasten. Für seine eige- ne Rolle erzielte er daraus keinen Vorteil, da er seine eigenen Tathandlungen bereits umfassend an- lässlich der ersten Einvernahmen offen gelegt hatte. Es ging folglich nicht um ein Abschieben der Verantwortung und damit sind auch keine prozesstaktischen Gründe für eine Falschbelastung er- kennbar. Weiter räumte D.________ stets ein, wenn er etwas nicht wusste und belastete den Be- schuldigten somit nicht übermässig (vgl. pag. 357 Z. 76). Weiter räumte D.________ eigene Erinne- rungslücken ein, präzisierte ihm vorgehaltenen Sachverhalte und differenzierte in seinen Aussagen jeweils, was er wusste, was er vermutete und wo er sich nicht sicher war. Weiter machte er sodann auch entlastende Aussagen in Bezug auf den Beschuldigten A.________ (vgl. pag. 405 Z. 284). Insgesamt erscheinen die Aussagen von D.________ als konstant, detailliert und stimmig, somit also als grundsätzlich glaubhaft. Es finden sich in dessen Aussagen keine Lügensignale. Folglich kommt den Aussagen von D.________ in der Gesamtwürdigung der Beweise ein entsprechend erhebliches Gewicht zu. 2.4.4.c. Würdigung der Aussagen von G.________ G.________ hat alle Anschuldigungen gegen sich weitgehend bestritten. Er gab beispielsweise an vom Chef in AR.________ nur für die Überwachung des Geldverkehrs eingesetzt worden zu sein (pag. 494). Aufgrund verschiedener objektiver Beweismittel musste G.________ dann eingestehen, mehrmals bei Lieferungen durch D.________ dabei gewesen zu sein. Dabei gab er an, bloss einmal davon gewusst zu haben, dass es um eine Drogenübergabe gehe und dies auch nur, weil es ihm D.________ so gesagt habe (pag. 564). Das Aussageverhalten von G.________ kann als prozesstak- tisch beurteilt werden, indem er alle Vorwürfe im Zusammenhang mit Betäubungsmittel bestritt oder versuchte D.________ die Schuld zuzuschieben. Weiter sind die Aussagen von G.________ voller Widersprüche, bspw. erklärte er anlässlich der ersten Einvernahme gesehen zu haben, wie A.________ dem D.________ Drogen gebracht habe (pag. 499 Z. 343 f.) und zwei Einvernahmen später bestritt er auf Vorhalt seiner Aussage, jemals Drogen oder eine Drogenübergabe gesehen zu haben (pag. 526 Z. 126). Auch in Bezug auf A.________ gab G.________ anlässlich der Einvernahme vom 22.07.2014 an, dass dieser in Bezug auf die Drogen dieselbe Aufgabe gehabt habe wie D.________ (pag. 508 Z. 327), und erklärte auf entsprechenden Vorhalt seiner eigenen Aussage in einer späteren Einvernahme, nicht zu wissen, was A.________ mit Drogen zu tun habe bzw. auf nochmaligen Vorhalt nicht darüber sprechen zu dürfen oder zu können (pag. 524 Z. 49 ff.). Insgesamt sind die Aussagen von G.________ nicht glaubhaft und widersprüchlich, weshalb auf des- sen Angaben weitgehend nicht abgestellt werden kann. Im Weiteren ist den Erwägungen der Vorinstanz im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Ziff. 1.3. der Anklageschrift Folgendes zu entnehmen (pag. 1758 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 2.5.2. Gesamtwürdigung in Bezug auf Ziff. 1.3. AKS 28 Auch dieser Vorwurf basiert grundsätzlich auf die diesbezüglich glaubhaften Aussagen von D.________. Wie bereits oben ausgeführt sind die Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch von G.________ in Bezug auf diese Heroinlieferung nicht glaubhaft (vgl. Ziff. 2.4.4.a. und Ziff. 2.4.4.c.). In Bezug auf Ziff. 1.3. der Anklageschrift sagte D.________ anlässlich der Einvernahme vom 24.04.2014 aus, dass A.________ einmal spätabends G.________ eine kleine Tasche übergeben habe, in dieser seien keine Platten, sondern eine Art Kugeln gewesen (pag. 357 Z. 76 ff.). Er vermute, dass es sich um dreimal 500 Gramm handle und die Übergabe etwa im Oktober/November 2013 auf einem Parkplatz am See in F.________ stattgefunden habe (pag. 357 Z. 78 ff.). Weiter präzisierte er auf Frage, dass die Kugeln mit schwarzem Klebeband eingepackt gewesen seien. Diese Aussagen bestätigte D.________ auch anlässlich der weiteren Einvernahmen. Anlässlich der Schlusseinvernahme beschrieb er den Sachverhalt erneut und erklärte, das G.________ neben ihm im Auto gesessen sei und beim Öffnen des Sacks habe er festgestellt, dass sich darin drei Kugeln befunden hätten (pag. 398 Z. 31 ff.). Die Aussagen von D.________ zu diesem Sachverhalt sind über mehrere Befragungen vor mehreren Behörden konstant geblieben und er hat die Drogenübergabe durch A.________ detailliert beschrie- ben. Diese konstante, detaillierte und auch sehr markante Schilderung ist widerspruchsfrei und wirkt absolut glaubhaft. D.________ hat sich damit auch selber entsprechend belastet. Sehr interessant ist hier insbesondere die Beschreibung durch D.________, wonach dieses Heroin in drei Kugeln zu je 500 Gramm verpackt gewesen sei und diese Kugeln von schwarzem Klebband umwickelt gewesen seien. Dies ist eine recht auffällige Besonderheit, denn ansonsten waren die Heroinportionen zu 500 Gramm jeweils in sogenannten Platten verpackt und mit braunem Klebeband umwickelt. Dass diese Besonderheit von D.________ entsprechen registriert worden ist, ergibt sich aus seinem WhatsApp- Verkehr vom 09.11.2013 (pag. 797 ff.): Um 10:54 erhielt D.________ die folgende Nachricht: „Ok. Hör zu, sag ihm, ich werde dir den Neffen schicken, das BA.________, denn ich bin auf der Arbeit und sie sollen selber sprechen.“ „sprich mit dem BA.________ und gib ihm die Nr. von dem. Dann soll das BA.________ bei dir anhal- ten, wenn er zurückkommt“ Um 19:38 ging die Meldung ein: „Hey xh, das BA.________ schreibt mir, in einer Stunde beim Ort, er sagt nimm mit noch eine Nummer“ Kurz darauf meldete D.________, dass er am Kommen sei. Um 21:43 vermeldete D.________: „Meinst, jetzt als er kam? Brachte 2a und 2-a. Verstehst du? 1,5 Lek, nein, gab mir nicht.“ Hieraus erhellt, dass man sich in für den Betäubungsmittelhandel üblicher verschlüsselter Sprache mitteilt, dass man A.________ vorbei schicken will, um etwas zu bringen. Dass es sich bei der Person mit dem Übernamen „BA.________“ tatsächlich um den Beschuldigten handelt, haben sowohl D.________, wie auch G.________ klar bestätigt. Aus den verschlüsselten Angaben, kann interpre- tiert werden, dass es dabei um rund 1,5 kg Heroin („1,5 Lek“) gegangen ist. Äusserst interessant ist aber in vorliegenden Zusammenhang die anschliessende Mitteilung von D.________: „sind anders angezogen als die a“ Worauf der Auftraggeber mit „ok.“ antwortete (pag. 798). Dies stimmt überein mit der Schilderung von D.________, wonach diese Drogen ausnahmsweise an- ders verpackt waren, nämlich in Form von Kugeln mit schwarzem Klebeband statt als Platten mit 29 braunem Klebeband. Auch aus der WhatsApp-Konversation von D.________ vom 13.11.2013 (pag. 799) ist zu sehen, dass D.________ wieder den Auftrag bekam, jemanden zu treffen und die- sem vom a zu geben, wobei der Auftraggeber nachfragte, ob er ihn verstehe, was D.________ bejah- te und erklärte: „Ja, vom Neuen“, der Auftraggeber bestätigte dies mit dem Satz „ja, von diesem des BA.________“. Auch in später eingehenden WhatsApp-Nachrichten machte der Auftraggeber noch- mals eindringlich darauf aufmerksam, dass er hier nichts verwechseln soll und wirklich vom a bringen soll, welches das BA.________ brachte (pag. 800 f.). Hier findet sich somit ganz eindeutig die nachträgliche Bestätigung, dass D.________ vom neuen Heroin ausliefern soll, welches er vom BA.________, also von A.________, bekommen hatte. Damit werden die glaubhaften Aussagen von D.________ durch diese Erkenntnisse aus dem WhatsApp-Verkehr schlüssig bestätigt. Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass sich der Sachverhalt so wie von D.________ geschildert und durch die objektiven Beweismittel bestätigt, zugetragen hat. Folglich ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift beweismässig erstellt. Bezüglich des Reinheitsgrads des Heroingemisches ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten kein Heroin sichergestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft stellte beim angeklagten Reinheitsgrad von 30 % Heroin Hydrochlorid auf den Mittelwert der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM für das Jahr 2013 bei einer Konfiskationsgrösse von 100 bis 1‘000 Gramm. Dieses Vorgehen ent- spricht der gängigen Praxis (HUG-BEELI, Kommentar zum Bundesgesetz über Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, Basel 2016, Art. 19 N 901 [nachfolgend BetmG Komm.-HUG-BEELI, Belegstelle]). Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche für eine überdurchschnittlich reine oder eine übermässig gestreckte Substanz sprechen würden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich nach Ansicht des Gerichts auf den Mittelwert des SGRM abzustellen und damit einen Reinheitsgrad von 30 % anzunehmen (vgl. Statistik auf www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe- forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin/). Das Gericht erachtet es somit als erstellt, dass der Beschuldigte am 09.11.2013 spätabends auf einem Parkplatz am See in F.________ 1‘500 Gramm Heroingemisch in Form von drei Kugeln zu je 500 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 30 % d.h. 450 Gramm reines Heroin, an D.________ und G.________ im Auftrag von C.________ übergab. 7.3 Vorbringen der Verteidigung Gemäss den oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung erachte die Vorinstanz den Vorhalt gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift als nachgewiesen und stütze ihren Schuldspruch auf die Aussagen von D.________ und auf einen interpretationsbedürftigen WhatsApp-Chat vom 9. November 2013. Dieser WhatsApp-Verkehr zwischen D.________ und einer unbekannten Person lasse sich nur dann ungefähr im Sinne des Anklagesachverhalts interpretieren, wenn man die Aussagen von D.________ tatsächlich als glaubhaft erachte. Glaubhafte Aussagen würden sich bekanntlich durch ihren Detaillierungsgrad, ihre Widerspruchsfreiheit über mehrere Einvernahmen hinweg sowie durch ihre Plausibilität auszeichnen. Die Widerspruchsfreiheit könne aber nur beurteilt werden, wenn mehrere verwertbare Aussagen einer Person vorliegen würden. Das sei aber bei der Auskunftsperson D.________ nicht der Fall gewesen. Die Einvernahme von D.________ vom 24. April 2014 sei grundsätzlich verwertbar. Um aber die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen hinreichend beurteilen zu können, hätte 30 D.________ seine Aussagen zumindest einmal im ganzen Verfahren parteiöffentlich in freier Erzählung wiederholen müssen. Die Aussagen von D.________ anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2014 seien praktisch alle im Konjunktiv dahergekommen, vage und mit äusserst wenig Details. Diese sehr unsicheren und äusserst zweifelhaften Angaben seien am 2. Dezember 2014 zwar bestätigt worden, aber eben unverwertbar, was auch für die saloppe Bestätigung anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2015 gelte. Man könne auch nicht sagen, dass D.________ über mehre Einvernahmen hinweg konstant ausgesagt habe. Weil nur diese erste Einvernahme verwertbar sei, könne die Widerspruchsfreiheit gar nicht beurteilt werden. Verwertbar seien nur seine ersten vagen Angaben vom 24. April 2014. Diese Aussagen seien aber oberflächlich und würden nur im Konjunktiv daher kommen, weshalb sie nicht als glaubhaft angesehen werden könnten. Seine Erstaussagen könnten selbst unter Einbezug des WhatsApp-Verkers nicht als derart zuverlässig angesehen werden, dass es für einen Schuldspruch genügen könne (pag. 1854 ff.). Weiter habe die Vorinstanz die entlastenden Aussagen von G.________ nahezu unberücksichtigt gelassen. Anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2014 habe dieser für den Beschuldigten zunächst nachteilig ausgesagt. Allerdings habe er sich damals nur verteidigt und nicht die vorgehaltenen Szenen bestätigt. Auch am 2. Dezember 2014 habe G.________ mit keinem Wort bestätigt, dass es jemals zu einer derartigen Übergabe mit 1.5 kg Heroin gekommen sei. Vielmehr habe er betont, dass er beim Beschuldigten keine Drogen gesehen habe. Die vorgehaltene Heroinübergabe habe er dann anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2015 erneut in Abrede gestellt. Zusammenfassend habe G.________ also wiederholt ausgesagt, keine Drogen und keine Drogenübergabe beim Beschuldigten gesehen zu haben. Seine Aussagen würden klar gegen die angeklagte Sachverhaltsversion sprechen. Schliesslich wies die Verteidigung darauf hin, dass wenn G.________ in seinem Verfahren etwas «abgewunken» habe, sein Klient, wenn es [im vorliegenden Verfahren] gültig sein solle, hätte dabei sein müssen. Die Verfahren seien nun aber getrennt voneinander geführt worden. Entsprechend müsse dann auch hingenommen werden, wenn es – aufgrund formeller Mängel und einem nicht erbrachten Nachweis – zu unterschiedlichen Urteilen komme (pag. 1857 ff.). In Bezug auf die objektiven Beweismittel führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte an der in Erwägung 2.5.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung erwähnten Wortkonversation gar nicht beteiligt gewesen sei. Inhaltlich könne auch nicht gesagt werden, wer mit «BA.________» gemeint sei. Auch die weiteren objektiven Beweismittel würden nicht auf einen Heroinhandel hindeuten: Bei dem anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. November 2014 aufgefundenen Minigrip mit Pulverrückständen müsse davon ausgegangen werden, dass dies von einem konsumierenden Kollegen stamme. Das Gleiche gelte auch in Bezug auf die festgestellten Kontaminationen im Audi A4 und A6. In einer Gesamtwürdigung sei unter Einbezug der objektiven und subjektiven Beweismittel daher festzuhalten, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.3. nicht rechtsgenüglich erstellen lasse. A.________ sei daher in dubio pro reo vom Anklagevorhalt Ziff. 1.3. freizusprechen (pag. 1858 f.). 31 7.4 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zum Vorhalt gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift im Wesentlichen vor, dass D.________ am 24. April 2014 ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, den Beschuldigten aber dabei nur am Rande erwähnt habe. Das spreche klar gegen eine Falschbelastungsmotivation. Seine Aussagen seien zudem alles andere als vage und im Konjunktiv; er unterscheide nachvollziehbar, bei was er sicher sei und bei was nicht. Vermutungen habe er bezüglich des Gewichts der übergebenen Kugeln, des Autos des Beschuldigten und in Bezug auf den Zeitraum geäussert. Gerade in diesen Punkten sei es aber auch logisch, nur Vermutung zu äussern. So sei es klar, dass er die drei Kugeln nachts am See nicht habe wiegen können. Auch dass er nicht mehr genau gewusst habe, mit welchem Auto der Beschuldigte gekommen sei, und dass sich die Übergabe am 9. November zugetragen habe, sei nachvollziehbar, in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte zwei Autos habe und man sich an konkrete Daten nur erinnern können, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwas Aussergewöhnliches ereignet habe. Schliesslich habe er aber den Zeitraum auf Oktober oder November [2013] eingrenzen können. Er sei sich hingegen sicher, dass der Beschuldigte G.________ eine Tasche mit Kugeln übergeben habe, was ein markantes Detail sei, habe es sich doch üblicherweise um Platten gehandelt. Sicher sei er sich auch gewesen, dass die Übergabe auf einem Parkplatz am See stattgefunden habe, dass alles über C.________ gelaufen sei, G.________ das Heroin in die Wohnung an der AD.________ gebracht habe und G.________ und der Beschuldigte bei der Übergabe anwesend gewesen seien. Seine Angaben habe er dann auch in den späteren Aussagen bestätigt. Insgesamt seien seine Aussagen konstant und detailliert, weshalb darauf abgestellt werden könne (pag. 1864 f.). In Bezug auf die Aussagen von G.________ brachte die Generalstaatsanwaltschaft zusammenfassend vor, dass – entgegen den Ansichten der Verteidigung – G.________ klar bestätigt habe, dass der Beschuldigte das Heroin gebracht habe. Hätte diese Übergabe am See nicht stattgefunden, hätte er dies auch sagen kön- nen. In seinen Angaben gebe es aber gerade einen klaren Ablauf, zudem schildere er auch die Rolle des Beschuldigten von sich aus. «Zurückgekrebst» sei er dann in Anwesenheit des Beschuldigten. Dies sei aber nicht verwunderlich, habe er doch selber gesagt, dass er keine Probleme wolle. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass er zu Beginn gelogen habe; im Gegenteil, sei davon auszugehen, dass er zuerst die Wahrheit gesagt habe. Seine Aussagen seien zwar mehrheitlich widersprüchlich, aber bei seinen zwei ersten Einvernahmen habe er die Heroinübergabe am See und die Rolle des Beschuldigten in der Organisation genau gleich beschrieben wie D.________. Das würde die Aussagen von D.________ untermauern. Diese Aus- sagen von G.________ seien richtig, weshalb darauf abzustellen sei. Die Aussa- gen des Beschuldigten seien dagegen weder detailliert noch überzeugend gewe- sen. Auch die Verteidigung habe sich hierzu nicht geäussert, dies wohl nicht ohne Grund (pag. 1865 f.). Zudem würde der WhatsApp-Verkehr von D.________ vom 9. November 2013 belegen, dass dieser die Wahrheit gesagt habe, denn die Mitteilung «sind anders 32 angezogen» würde genau das sagen, was D.________ geschildert habe, nämlich, dass sie anders verpackt gewesen seien. Mit Blick auf die (weiteren) Aussagen von D.________, G.________, H.________, I.________, AS.________ und der Auswertung der Mobiltelefone sei klar, dass der Beschuldigte das in den Textnachrichten erwähnte «BA.________» sei und das Heroin daher von ihm geliefert worden sei. Daneben gebe es noch weitere Mosaiksteinchen, welche für sich allein nicht für einen Schuldspruch reichen würden, zusammengesetzt aber belegen würden, dass der Beschuldigte in den Heroinhandel involviert gewesen sei. Zusammengefasst führte die Generalstaatsanwaltschaft insbesondere folgende Mosaiksteinchen auf: Die zwischen dem Beschuldigten und G.________ vom 11. - 13. November [2013] registrierten 81 Verbindungen, die im gleichen Zeitraum registrierten 475 Verbindungen mit einem Drogenläufer, die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten festgestellten Mitteilungen, wonach es um Drogen, Drogengeld, Drogenauslieferungen und Streckmittel gegangen sei, die Aussagen von H.________, wonach er gehört habe, dass der Beschuldigte Heroin verkaufe, die Innenraumüberwachung des Autos des Beschuldigten, wobei es in den Gesprächen wiederum um den Drogenhandel gegangen sei, die zahlreichen beim Beschuldigten aufgefundenen Mobiltelefone samt SIM-Karten, welche auf fiktive Inhaber eingelöst worden seien und schliesslich die Spuren im Auto. Die Vorinstanz habe daher zur Recht auf die glaubhaften Aussagen von D.________ und die objektiven Beweismittel abgestellt. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift sei beweismässig erstellt, und der Beschuldigte sei wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären (pag. 1866 f.). 7.5 Erwägungen der Kammer Vorab müssen die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft abgetan werden; auf diese kann nicht abgestellt werden, sind diese doch im Wesentlichen geprägt von Bestreitungen (teilweise wider alle Evidenz). Zudem lassen sich die Aussagen nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Auch fällt auf, dass der Beschuldigte über weite Strecken vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch ge- macht hat (vgl. z.B. pag. 127 ff.; pag. 155 ff.), was sein gutes Recht ist. Das Aus- sageverweigerungsrecht gewährleistet allerdings nur das Recht auf Schweigen. Es schützt nicht davor, dass das Aussageverhalten bei der Beweiswürdigung mit- berücksichtigt wird (vgl. BGE 130 I 126 E. 2.1; BGer 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 5.1.; OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2020, N. 912). Jedenfalls sind die Aussagen des Beschuldigten weder de- tailliert noch stimmig-überzeugend. Bezüglich dieses Schlusses kann vollumfäng- lich auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1754 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sowohl D.________ als auch G.________ wurden mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Februar 2020 betreffend ihre mit Anklageschrift Ziff. 1.3. korrespondierenden Anklage schuldig erklärt wegen Erlangens von 1'500 Gramm Heroingemisch um den 9. November 2013 in F.________ auf einem Parkplatz am See und anschliessende Lagerung an der AD.________ in E.________, gemeinsam begangen (pag. 424 ff., Dispositiv A.II.1.1.6. betreffend 33 D.________ und Dispositiv Ziff. B.II.1.1.3. betreffend G.________). Den diesbezüglichen Erwägungen des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland ist Folgendes zu entnehmen (pag. 452 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung [PEN 15 489 f.]): Erlangen und Lagern von 1500 Gramm Heroingemisch D.________ sagte aus, dass G.________ im Oktober oder November 2013 von A.________ auf einem Parkplatz am See in F.________ eine kleine Tasche mit Heroin erhalten habe. Im Unterschied zu den Lieferungen an ihn sei das Heroin nicht in Platten, sondern als Kugeln verpackt gewesen. G.________ sei neben ihm auf dem Beifahrersitz gesessen und habe den Plastiksack von A.________ entgegengenommen und reingeschaut. Er habe sehen können, dass sich darin drei Kugeln befunden hätten. Er vermute, dass es drei Kugeln à 500 Gramm gewesen seien und das Heroin aus der Region AT.________ gekommen sei. Er sei damals mit G.________ zum Parkplatz gefahren und habe das Heroin anschliessend mit G.________ zur Wohnung an die AD.________ in E.________ gebracht (pag. 582 Z. 73—91; pag. 659 Z. 216-218, pag. 679 Z. 26 bis pag. 680 Z. 51). Er habe das Heroin nach der Abreise von G.________ von der AD.________ in sein Lager an der AU.________ gebracht (pag. 660 Z. 51). G.________ gab das Treffen zu, stritt aber die Lieferung von Drogen und die anschliessende Lage- rung an der AD.________ ab. Er führte aus, dass er nach dem Treffen mit A.________ nach AV.________ gefahren sei, um dort im Hotel zu übernachten, bevor er dann nach AR.________ wei- tergereist sei. Eine allfällige Lieferung sei nicht an ihn, sondern an D.________ erfolgt (pag. 659 Z. 225-228; 756 Z. 335-361; pag. 783 Z. 126-136; pag. 795 Z. 225; pag. 813 Z. 358). Ein Treffen von D.________ und G.________ am 08.11.2013 in AC.________ wurde von der Polizei observiert (pag. 2114). Nicht erstellt ist allerdings, wann und mit wem G.________ nach AC.________ fuhr. A.________, der den Übernahmen «BA.________» trug, bestritt den gesamten Vorfall ebenfalls (pag. 669 Z. 67). Die Lieferung von 1500 Gramm durch A.________ ergibt sich aus mehreren WhatsApp Nachrichten vom 08. und 09.11.2013, worin D.________ auch erwähnte, dass diese anders verpackt waren (pag. 1542 und 1545 f.). Das Gericht stellt auf die glaubhaften Aussagen von D.________ sowie den WhatsApp Verkehr ab und erachtet die Lieferung als erwiesen. D.________ hielt konstant fest, dass G.________ zwei Mal anwesend gewesen sei, als er selber Lieferungen erhalten habe. Diese Lieferung grenzte er in allen Einvernahmen klar von «seinen Lieferungen» ab, indem er geltend machte, diese Lieferung sei direkt an G.________ erfolgt. D.________ schien bei seinen Aussagen davon auszugehen, dass die Liefe- rung – da nicht für ihn bestimmt – nur G.________ betreffe. Erstellt ist allerdings, dass auch er bei der Übergabe und dem anschliessenden Transport beteiligt war. G.________ gab zu, am Treffen anwesend gewesen zu sein. Die von G.________ geltend gemachte Verwechslungsmöglichkeit mit anderen Lieferungen, erscheint aufgrund der Unterschiede hinsichtlich des Übergabeortes, Verpackung und Menge ausgeschlossen. Das Gericht erachtet es deshalb als erwiesen, dass G.________ den Sack mit dem Heroin entgegen nahm und diesen anschliessend an die AD.________ brachte. 34 Zum Aussageverhalten allgemein von D.________ und G.________ hielt das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (unter Ausklammerung der Verwertungsproblematik [vgl. Erw. I.6. oben]) zutreffend Folgendes fest (pag. 444 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung [PEN 15 489 f.]): 2.1.1. Aussagen 2.1.1.a. Aussageverhalten von D.________ D.________ entschloss sich nach anfänglichem Abstreiten zur Kooperation. Er machte detaillierte Angaben zu den einzelnen Handlungen, der Organisation und den beteiligten Personen und trug dadurch wesentlich zur Klärung des Sachverhaltes bei. Seine Ausführungen stimmen mit den Aussagen der Läufer und mit den vorliegenden objektiven Beweismitteln überein, gehen inhaltlich aber weit darüber hinaus. Seine Ausführungen enthalten mehrere Realitätskriterien, insbesondere der hohe Detaillierungsgrad, die Originalität der Aussagen sowie das spontane Hinweisen auf Erinnerungslücken und Unsicherheiten. Dass D.________ hinsichtlich der Übergabeorte und -mengen nicht in jedem Fall genaue Angaben machen konnte, ist angesichts der Vielzahl der Einzelhandlungen nicht erstaunlich. Das Gericht, die Staatsanwalt, die Verteidigung von D.________ und sogar die Verteidigung des Mitbeschuldigten G.________ teilten an der Hauptverhandlung die Ansicht, dass die Aussagen von D.________ grundsätzlich glaubhaft sind, wenn auch in unterschiedlichem Ausmass, Das Gericht misst den Aussagen von D.________ bei der nachfolgenden Beweiswürdigung ein grosses Gewicht zu, namentlich hinsichtlich der Beteiligung von G.________. Die Verteidigung von G.________ brachte zu den Ausführungen von D.________ betreffend die Beteiligung von G.________ Vorbehalte und Zweifel an der Glaubhaftigkeit an. Gründe oder Anhaltspunkte für eine unrichtige Belastung fehlen aber nach Ansicht des Gerichts. D.________ belastete G.________ nicht in genereller Weise, sondern gab jeweils genau an, an welchen Treffen G.________ anwesend war. Dabei lieferte D.________ auch den Grund für die Anwesenheit von G.________: G.________ wurde von C.________ in die Schweiz geschickt, um seine Aufgaben zu übernehmen und ihn zu kontrollieren. Dies erklärt, weshalb G.________ trotz der kurzen Aufenthalte D.________ und A.________ begleitete. Die Aussagen von D.________ zur Tatbeteiligung von G.________ sind zudem aufgrund der Telefonkontrolle und der Observationen zumindest teilweise belegt. G.________ wird darüber hinaus auch von einigen Läufern belastet, deren Aussagen mit denjenigen von D.________ übereinstimmen. D.________ entlastete G.________ auch in einigen Fällen, so insbesondere zu den Entgegennahmen der Lieferungen, und blieb in seinen Aussagen über die Tatbeteiligung von G.________ konstant. Das Gericht erachtet die Aussagen von D.________ aus diesen Gründen auch in Bezug auf die Teilnahme von G.________ als glaubhaft und stellt darauf ab. Inhaltlich hielt D.________ wiederholt fest, dass er ab September 2013 von C.________ Heroinliefe- rungen von jeweils 5 bis 7 kg erhalten habe, die jeweils in Platten â 500 Gramm verpackt gewesen seien. Das Heroin habe er im Lager an der AU.________ oder während der Anwesenheit von G.________ in der von ihm benutzten Wohnung an der AD.________ aufbewahrt und gemäss den erhaltenen Instruktionen an die Läufer ausgeliefert. Zudem habe er auch das Geld bei den Läufer ab- geholt und den Geldkurieren übergeben. Allein schon seine Aussagen zeigen, dass er eine Vertrau- ensperson von C.________ war und nicht bloss als Lagerist und Chauffeur fungierte. Ihm wurden grosse Mengen an Drogen sowie namhafte Geldbeträge anvertraut, die er nicht nur transportieren, sondern auch aufbewahren musste. D.________ eignete sich für die Funktion als rechte Hand aus mehreren Gründen: Er hat in der Schweiz legalen Aufenthalt, kennt sich aus und spricht die Landes- sprache. Weiter konsumiert er selber nicht, hat keine einschlägigen Vortrafen und ist intelligent genug, um die diversen Geschäfte reibungslos abwickeln zu können. 35 2.1.1.b. Aussageverhalten von G.________ G.________ bestritt zu Beginn der Strafuntersuchung jegliche Beteiligung am Drogenhandel. Mit dem Fortschreiten der Ermittlungen musste er aufgrund der erdrückenden Beweislage zugeben, bei mehreren Geldübergaben anwesend gewesen zu sein. Eine Implikation bei den Drogenlieferungen an die Läufer bestritt er aber konstant. Die Aussagen von G.________ werden in mehreren Punkten klar durch die Ermittlungsergebnisse widerlegt. Sie stehen zudem im Widerspruch zu den Aussagen von D.________ und von einigen Läufern. Aus diesen Gründen erachtet das Gericht seine Aussagen nicht als glaubhaft. Bei der Beweiswürdigung fallen sie deshalb nicht gross ins Gewicht. Bereits seine spärlichen Aussagen lassen den Schluss zu, dass auch er eine Vertrauensstellung bei C.________ innehatte. Immerhin wurden ihm trotz der nur kurzen Aufenthalte in der Schweiz grosse Geldbeträge anvertraut. Nebst den belastenden Aussagen von D.________ ergab sich aus der Telefonkontrolle ein direkter, reger und persönlicher Kontakt zwischen G.________ und C.________. Während des Aufenthalts von G.________ in der Schweiz erteilte C.________ seine Anweisungen nicht mehr nur an D.________, sondern auch an G.________. G.________ hatte dabei nicht die Funktion eines Läufers, sondern begleitete D.________ bzw. A.________ bei der Ausführung der Aufträge. Er ist deshalb derselben Hierarchiestufe zuzuordnen wie die beiden Letztgenannten. Es stellt sich die Frage, ob nunmehr unter Weglassung der betreffend Anklage- schrift Ziff. 1.3. nach dem 30. April 2014 gemachten Aussagen von D.________ (und G.________) gleichwohl (primär gestützt auf die objektiven Beweismittel) der angeklagte Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. Aus den seitens der Ge- neralstaatsanwaltschaft erwähnten zahlreichen Mosaiksteinchen (Spuren in den Fahrzeugen, Innenraumüberwachung, 21 Natels [teilweise eingelöst auf fiktive Per- sonen], Feststellungen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation, Observation) lässt sich zwar nicht direkt auf den bestrittenen Anklagesachverhalt Beweis erbrin- gen, indes indizieren all diese Mosaiksteinchen für sich allein sehr stark, dass der Beschuldigte in grösserem Stil in den Betäubungsmittelhandel involviert gewesen ist. Dass keine grösseren Bargeldmengen und auch keine Drogen bei ihm sicher- gestellt werden konnten, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Dies al- lein erbringt indes noch nicht den rechtsgenügenden Beweis für den angeklagten und strittigen Sachverhalt. Anknüpfungspunkt ist – in Bezug auf Ziff. 1.3. der An- klageschrift – primär der WhatsApp-Chat vom 9. November 2013 in Verbindung mit den die Lieferung bestätigenden elektronischen Nachrichten vom 13. November 2013. Richtigerweise erwähnte auch die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den WhatsApp-Verkehr von D.________ (pag. 796 ff., insb. pag. 797 - 801): Um 10:54 erhielt D.________ die folgende Nachricht: „Ok. Hör zu, sag ihm, ich werde dir den Neffen schicken, das BA.________, denn ich bin auf der Arbeit und sie sollen selber sprechen.“ „sprich mit dem BA.________ und gib ihm die Nr. von dem. Dann soll das BA.________ bei dir anhal- ten, wenn er zurückkommt“ Um 19:38 ging die Meldung ein: „Hey xh, das BA.________ schreibt mir, in einer Stunde beim Ort, er sagt nimm mit noch eine Nummer“ Kurz darauf meldete D.________, dass er am Kommen sei. 36 Um 21:43 vermeldete D.________: „Meinst, jetzt als er kam? Brachte 2a und 2-a. Verstehst du? 1,5 Lek, nein, gab mir nicht.“ Hieraus erhellt, dass man sich in für den Betäubungsmittelhandel üblicher verschlüsselter Sprache mitteilt, dass man A.________ vorbei schicken will, um etwas zu bringen. Dass es sich bei der Person mit dem Übernamen „BA.________“ tatsächlich um den Beschuldigten handelt, haben sowohl D.________, wie auch G.________ klar bestätigt. Aus den verschlüsselten Angaben, kann interpre- tiert werden, dass es dabei um rund 1,5 kg Heroin („1,5 Lek“) gegangen ist. Äusserst interessant ist aber in vorliegenden Zusammenhang die anschliessende Mitteilung von D.________: „sind anders angezogen als die a“ Worauf der Auftraggeber mit „ok.“ antwortete (pag. 798). Unabhängig von den teilweise nicht verwertbaren Aussagen von D.________ ergibt sich aus den Akten, dass zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschuldigte «BA.________» (= «BB.________»), «BC.________» (= «BD.________») und «AP.________» genannt wurde, auch wenn der Beschuldigte das bis zuletzt bestritt (bspw. war die dem Beschuldigten gehörende Nummer U.________ im Mobiltelefon von G.________ (V.________) unter «BB.________» [= «BA.________»] abgespeichert [allein zwischen diesen beiden Nummern gab es vom 1. bis 13. November 2013 81 Verbindungen, pag. 75] und am 5. November 2013 schrieb der Beschuldigte an H.________ eine SMS mit dem Inhalt «Hai T.________ alles ok gruess AP.________» [pag. 641]). Darüber hinaus ergibt sich aus dem oben erwähnten WhatsApp-Chat überdies allein aufgrund der verschlüsselten Sprache, dass es um die Lieferung von Drogen durch den Beschuldigten an D.________ ging, und zwar um Drogen, die anders verpackt waren als sonst/im Normalfall. Die Frage ist damit bloss noch, um welche Art von Drogen es ging und um welche Menge. Klar ist, dass «Dok» tausend bzw. «1 Dok» CHF 1'000.00 (pag. 324) bedeutet oder ganz allgemein Geld. Aus dem ganzen gegen D.________ und G.________ geführten Strafverfahren wird auch unmissverständlich klar, dass diese ausschliesslich im Heroinhandel tätig waren; dass es beim Drogenhandel auch um Kokain gegangen wäre, dafür gibt es nicht die geringsten konkreten Anhaltspunkte. Alsdann wurde bereits in der schriftlichen Urteilsbegründung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland betreffend D.________ und G.________ hinsichtlich Codierung festgehalten, dass die Drogenmenge einzig mit einer Zahl (des Gewichts in Gramm oder Kilogramm) oder aber unter Verwendung der Währungen Fr. oder lek angegeben wurde (pag. 448) – an dieser Beurteilung vermag die WhatsApp-Nachricht vom 9. November 2013, 19:40:16 Uhr («Müssen noch einmal zum Haus zurückgehen, weil ich vorhin vergessen habe, 2 tausend Lek für den BD.________ zu nehmen» [pag. 797]) trotz der Anmerkung des Übersetzers («2'000 Franken für einen ‘BD.________’, Anm.» [pag. 797]) nichts zu ändern; «Lek» ist zwar die albanische Währung, aber dass in diesem Chat 2'000 Franken gemeint sein müssen, liegt mitnichten auf der Hand (es könnten ja auch 2'000 Gramm bzw. 2 kg gemeint sein – die vorerwähnten «1,5 Lek» sind jedenfalls nicht mit 1,5 Franken oder 1'500 Franken gleichzusetzen [im Zusammenhang mit dem «anders angezogen» kann nur eine Menge von 1,5 kg gemeint sein]): Aus der WhatsApp-Nachricht vom 9. November 2013, 21:43:36 Uhr 37 «Meinst, jetzt als er kam? Brachte 2 a und 2 –a. Verstehst du? Das heisst 1,5 Lek» (pag. 798) lässt sich damit ohne Weiteres auf 1,5 kg Heroingemisch schliessen, gerade unter Mitberücksichtigung der verwertbaren Aussagen vom 24. April 2014 von D.________. Aus dem Zusatz «nein, gab mir nicht» ist in Verbindung mit der nachfolgenden Nachricht «Sind anders angezogen als die a» (pag. 798) nicht zu schliessen, die Heroinlieferung habe nicht stattgefunden, erst recht nicht unter Mitberücksichtigung der gleich anschliessenden Antwort des Adressaten/ Auftraggebers, die lautet «Ok» (pag. 798). Die Vorinstanz stufte die verwertbaren Aussagen von D.________ zu Recht als glaubhaft ein. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1755, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass D.________ – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend analysiert – in den zentralen Aussagen vom 24. April 2014 klar zwischen sicherem Wissen, Glauben und Vermutungen unterscheidet. Abgesehen davon, dass «glauben» und «vermuten» nichts mit dem Konjunktiv zu tun haben, hat D.________ die Übernahme von Heroin vom Beschuldigten, verpackt in drei Kugeln von namhaftem Gewicht, am späteren Abend auf einem Parkplatz am See, vorbehaltlos geschildert – ein Treffen mit einer Übergabe, die G.________ so am 30. April 2014 bestätigt hat. Zwar sind die Aussagen von G.________ insgesamt widersprüchlich und wenig glaubhaft, daraus kann der Beschuldigte allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen einer Person – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – es nicht in Bezug auf den Teilaspekt der Widerspruchsfreiheit mehrere Aussagen bzw. Einvernahmen von der Person bedarf, schon gar nicht bei derart starken objektiven Beweismitteln, mit denen die Aussagen von D.________ in Einklang stehen. Alles in allem ist letztlich festzustellen, dass der in Ziff. 1.3. der Anklageschrift an- geklagte Sachverhalt unter Einbezug der objektiven Beweismittel und der verwert- baren Aussagen von D.________ vom 24. April 2014 beweismässig rechtsgenü- gend erstellt ist. Auch der von der Vorinstanz gestützt auf die Betäubungsmittelstatistik der SGRM fürs Jahr 2013 angenommene Reinheitsgrad von 30 % Heroin-Hydrochlorid ist nicht zu beanstanden (die im Verfahren gegen D.________ und G.________ si- chergestellten grösseren Heroinmengen wiesen Reinheitsgrade von 32 bis 55 % auf; einzig die in Minigrips abgepackten Mengen von 26,3 bis 75,8 Gramm wiesen Reinheitsgrade von 12 bis 24 % auf [pag. 446 f.]). Die 1.5 kg Heroingemisch ent- sprechen damit einer reinen Menge Heroin-Hydrochlorid von 450 Gramm. 8. Ziff. 1.6. der Anklageschrift: Besitz und Beförderung von mindestens 50 Gramm Kokaingemisch 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. 1.6. der Anklageschrift (pag. 1525) wird dem Beschuldigten Folgendes vor- geworfen: 38 Besitz und Beförderung von mindestens 50 Gramm Kokaingemisch in der Form einer Kugel (Grösse Tennisball, Durchmesser ca. 7 cm) (Reinheitsgrad gemäss Mittelwert der Schweizerischen Gesell- schaft für Rechtsmedizin SGRM fürs das Jahr 2014 bei einer Konfiskatgrösse von 10 bis 100 Gramm: 43 % Kokain-Base, Wirkstoffmenge somit mindestens 21.5 Gramm reines Kokain), wobei A.________ dieses Kokaingemisch in seiner Jacke mit sich führte und es L.________ zeigte, als die beiden im Personenwagen Audi A6 auf einer unbekannten Strecke unterwegs waren, dies im April 2015. 8.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (pag. 1764 ff., S. 33 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): 3.2.1. Objektive Beweismittel 3.2.1.a. Durchsuchung des Fahrzeuges Audi A6 AI.________ (pag. 714 f.) Im Fahrzeug wurden mittels Vakuumprobennehmer (Staubsauger) Messungen entnommen und ana- lysiert. Gemäss IMS-Bericht des Grenzwachtpostens J.________ Ost vom 04.12.2014 war das Fahr- zeug im gesamten Innenraum mit verbotenen Substanzen, insbesondere Kokain kontaminiert. Am Luftfiltergehäuse (Motorraum) wurden Spuren von Kokain festgestellt (pag. 715). 3.2.1.b. Untersuchung des Fahrzeuges Audi A4, ohne Kontrollschilder (pag. 717 f.) Gemäss IMS-Bericht des Grenzwachtpostens J.________ Ost vom 25.11.2014 war auch dieses Fahrzeug, welches nachweislich von A.________ verwendet wurde, im gesamten Innenraum mit verbotenen Substanzen kontaminiert, zudem wurden im gesamten Fahrzeug Rückstände von Paracetamol (Schmerzmittel/Streckmittel) festgestellt. Besonders der Fahrgastraum (Rückbank bis Fond) wies starke Rückstände von Kokain auf. Sodann wurde im Luftfiltergehäuse (Motorraum) sowie am Luftfilter selbst, Spuren von Kokain und Paracetamol festgestellt (pag. 718). 3.2.1.c. Innenraumüberwachung des Fahrzeuges Audi A6 AK.________ (pag. 627 f.) Auf der Aufzeichnung aus der Innenraumüberwachung vom 04.06.2014, 17:00:49 – 17:07:10 ist zu hören, wie L.________ und ein X.________ zu A.________ ins Auto steigen. L.________ und A.________ scheinen sich gut zu kennen. Um 17:07:10 verlässt X.________ aus dem Fahrzeug. Von 17:07:11 – 17:15:02 erzählt A.________ der L.________ von einem Muster, das ihm ein Kollege von unten gegeben habe. L.________ sagt zu A.________, dass sie zwei Linien genommen habe und auch von 2 Gramm, welche sie genommen habe, ist die Rede. A.________ erklärt, dass dieses (der konsumierte Stoff) „gruusig“ und nicht von ihm gewesen sei. L.________ erklärt, dass sie zu Hause noch Kokain habe; von A.________ habe sie noch einen Stein und zudem von drei verschiedenen Leuten Stoff. L.________ fragt, was ein Gramm kosten würde, worauf A.________ mit CHF 80.00 antwortet und erklärt, selber auch konsumiert zu haben (pag. 628). 3.2.2. Subjektive Beweismittel 3.2.2.a. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 05.03.2015 (pag. 220 ff.) erklärte A.________ auf Vorhalt der Aufnahme der Innenraumüberwachung, dass der Stein, von welchem L.________ spreche, das Geschenk gewesen sei, welches er ihr gemacht habe (pag. 229 Z. 423 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme verweigerte er diesbezüglich die Aussage (pag. 317 Z. 100). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21.11.2019 (pag. 1653 ff.) bestritt A.________ diesen Vorwurf weiterhin. Er habe nie so etwas besessen, sondern nur das Gramm, welches er aus seiner 39 Jackentasche geholt und ihr geschenkt habe. Er habe gross angegeben, da er sie habe überzeugen müssen (pag. 1660 Z. 2 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von L.________ zur Grösse des Steines, erklärte A.________, dass dies nicht stimme (pag. 1660 Z. 11). Diese habe ihm wohl eins auswischen bzw. Rache gewollt (pag. 1660 Z. 13 ff.). Das mit den 50 Gramm Kokain stimme nicht (pag. 1660 Z. 16 ff.). 3.2.2.b. Aussagen L.________ (pag. 622 ff.) Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27.01.2015 (pag 622 ff.) wurde L.________ als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen A.________ einvernommen. L.________ sagte aus, dass sie A.________ unter dem Namen AW.________ seit vier Jahren kenne (pag. 622 Z. 17 f.). Er habe ab und zu bei ihr verkehrt, dann hätten sie bis vor einem Jahr längere Zeit keinen Kontakt gehabt (pag. 622 Z. 17 ff.). Sie habe keine Telefonnummer von ihm gehabt, er sei spontan aufgetaucht und habe mit ihr Kaffee trinken wollen (pag. 623 Z. 24 ff.). Etwa im April 2014 sei er wieder aufgetaucht und seit September 2014 habe sie nichts mehr von ihm gehört (pag. 623 Z. 31 ff.). Er habe immer viel Geld dabei gehabt und damit angegeben (pag. 623 Z. 50 ff.). Sie vermute, dass er Geschäfte gemacht hat (pag. 623 Z. 49). Sie habe nie von A.________ Drogen erhalten (pag. 624 Z. 74) und sei etwa 2-3 Mal in seinem Auto mitgefahren (pag. 624 Z. 87). Auf Vorhalt der Innenraumüberwachung des Fahrzeuges erklärt L.________, dass er ihr erzählt habe, dass er noch Kokain habe. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie noch drei Sorten zu Hause habe. Er habe ihr Koks angeboten für CHF 80.00 pro Gramm und erwähnt, dass er sehr gute Ware zu einem guten Preis habe (pag. 624 Z. 106 ff.). Er habe immer genug Kokain dabei gehabt, Steine (pag. 624 Z. 113). Auf Frage erklärt L.________, dass sie einmal Kokain bei ihm gesehen habe, es sei weiss gewesen und vielleicht 50 – 100 Gramm (pag. 624 Z. 116). Sie habe den Stein aber nur einmal gesehen (pag. 624 Z. 117). L.________ zeigte mit den Händen einen ca. 10 cm grossen Ball (pag. 624 Z. 120 f.). Auf Frage woher A.________ den Kokain-Stein herhatte, gab sie an, dass er jeweils gesagt habe, dass er noch nach AT.________ fahren müsse, um Geschäfte zu erledigen (pag. 625 Z. 150 f.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 08.05.2015 (pag. 630 ff.) wurde L.________ nochmals als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen A.________ einvernommen. Sie bestätigte ihre Aussa- gen vom 27.01.2015 (pag. 631 Z. 18). Im April 2014 habe sie bei A.________ im Auto einen Stein Kokain gesehen; er habe ihr den Stein gezeigt (pag. 631 Z. 38). Er habe den Stein aus seiner Jacke genommen, dieser habe einen Durchmesser von ca. 7 cm gehabt. Es sei das einzige Mal gewesen, dass sie bei A.________ Drogen gesehen habe (pag. 631 Z. 39 ff.). Auf Vorhalt gab L.________ an, dass er ihr gesagt habe, dass er in AT.________ eine Wohnung habe und oft dort sei. Er habe ihr aber nie gesagt, dass er die Drogen in AT.________ organisiere und sie sei nie mit ihm in AT.________ gewesen (pag. 631 Z. 47 f.). 3.2.3. Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte hat auf Vorhalt der Innenraumüberwachung erklärt, dass es sich bei dem erwähnten Stein, um das geschenkte Gramm handeln würde (pag. 299 Z. 423 f.). Nachdem er in der Schlussein- vernahme die Aussage dazu verweigert hatte, erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung nur das Gramm aus der Jackentasche genommen zu haben. Die Aussage zur Grösse des Steines bestritt der Beschuldigte und gab an, dass L.________ ihm eins auswischen wolle (pag. 1660 Z. 2 ff.). Die Aus- sagen des Beschuldigten beschränken sich auf das allgemeine Bestreiten des Vorwurfes. A.________ bestreitet jedoch nicht Kokainsteine verkauft zu haben oder L.________ 1 Gramm ge- schenkt zu haben (vgl. Ziff. 3.1.3.a). Das Aussageverhalten des Beschuldigten kann als sehr prozess- taktisch beschrieben werden, hat er doch anlässlich der Hauptverhandlung alle kleineren Vorwürfe in 40 Bezug auf das Kokain bestätigt, abgesehen von dem Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf Kokain. Die Aussagen von L.________ in Bezug auf den Stein sind konstant. Sie gab in der Einvernahme vom 27.01.2015 an, einen weissen Kokainstein von 50-100 Gramm beim Beschuldigten gesehen zu haben und zeigte mit den Händen eine Kugel mit etwa 10 cm Durchmesser. Sie erklärte aber auch den Stein nur einmal bei A.________ gesehen zu haben (pag. 624 f.). Anlässlich der zweiten Einver- nahme vier Monate später schilderte L.________ nochmals übereinstimmend, im April 2014 einen Kokainstein im Fahrzeug des Beschuldigten gesehen zu haben, welchen er ihr gezeigt habe. Mit Zu- hilfenahme eines Massstabes gab sie den Durchmesser mit 7 cm an. Weiter bestätigte sie nochmals nur dieses Mal Drogen beim Beschuldigten gesehen zu haben. L.________ beschreibt konstant die Grösse des Kokainsteines und die Umstände, wann A.________ ihr diesen gezeigt hat. Es sind keine Übertreibungen zu erkennen, da sie beispielsweise bestreitet mehr als einmal beim Beschuldigten Kokainsteine gesehen zu haben. Es ist aus den Einvernahmen auch ersichtlich, dass L.________ zu Anfang, alle Vorwürfe in Bezug auf allfällige Betäubungsmittel, auch in Bezug auf den Beschuldigten, bestritt. Erst auf Vorhalt der entsprechenden Innenraumüberwachungen machte sie Aussagen zu den Vorwürfen gegen den Beschuldigten und auch belastende Aussagen in Bezug auf ihre eigene Straf- barkeit. Es sind keine Übertreibungen oder Schuldzuweisungen zu erkennen, weshalb eine Belastung aus Rache nicht wahrscheinlich scheint. Weiter erklärt der Beschuldigte selbst, dass er gross bei L.________ angegeben habe (pag. 1660 Z. 2 ff.), was zu der Darstellung von L.________ passt, wo- nach A.________ den Kokainstein aus seiner Jacke genommen und ihr gezeigt habe. Auch sind die Beschreibungen von L.________ zu dem Treffen, anlässlich dessen sie den Kokainstein gesehen ha- be, konstant und sehr detailliert. Vorliegend liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche den Besitz und die Beförderung der 50 Gramm Kokaingemisch durch den Beschuldigten direkt beweisen würden. Die objektiven Beweismittel belegen aber, dass im Fahrzeug des Beschuldigten Kokain gewesen ist. Damit übereinstimmend hat der Beschuldigte bestätigt, H.________ in seinem Fahrzeug Kokain veräussert zu haben (pag. 1659 Z. 29 f.) Weiter belegt die Innenraumüberwachung, dass zwischen dem Beschuldigten und L.________ eine Bekanntschaft bestand. Auf der Aufnahme der Innenraumüberwachung vom 04.06.2014, 17:07:11 – 17:15:02 erklärt L.________ noch einen Stein von A.________ zu Hause zu haben (pag. 628), was darauf hindeutet dass A.________ auch Kokainsteine verkauft hat. Weiter hat der Beschuldigte gestanden L.________ 1 Gramm Kokaingemisch geschenkt zu haben (vgl. oben Ziff. 3.1.3.a.). Das Gericht erachtet es damit als erstellt, dass A.________ der L.________ im April 2014 einen Ko- kainstein von mindestens 50 Gramm gezeigt hat. Bezüglich des Reinheitsgrads des Kokaingemisches ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten kein Kokain sichergestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft stellte beim angeklagten Reinheitsgrad von 43 % Kokain Base auf den Mittelwert der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM für das Jahr 2014 bei einer Konfiskationsgrösse von 10 bis 100 Gramm ab. Dieses Vorgehen entspricht der gängigen Praxis (BetmG Komm.-HUG-BEELI, Art. 19 N 901). Es sind keine Hinweise ersichtlich, welche für eine überdurchschnittlich reine oder gestreckte Sub- stanz sprechen würden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich nach Ansicht des Gerichts auf den Mit- telwert des SGRM abzustellen und damit einen Reinheitsgrad von 43 % anzunehmen. Das Gericht erachtet es somit als erstellt, dass der Beschuldigte im April 2014 50 Gramm Kokainge- misch in Form einer Kugel mit einem Reinheitsgrad von 43 % d.h. 21.5 Gramm reines Kokain, in sei- 41 ner Jacke mit sich führte und L.________ zeigte, als die beiden im Personenwagen Audi A6 unter- wegs waren. 8.3 Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages wurde seitens der Verteidigung geltend gemacht, es liege ein Verwertbarkeitsproblem vor, und mangels Teilnahmerechts an der Ersteinvernahme von L.________ würden ihre Aussagen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (vgl. Erw. I.6. oben). Das habe Konsequenzen für die parteiöffentliche Einvernahme vom 8. Mai 2015 mit L.________, weil ihr anlässlich dieser Einvernahme Erkenntnisse aus der vorangehenden unverwertbaren Einvernahme vorgehalten worden seien. Wenn die Einvernahmen mit L.________ unverwertbar seien, bleibe damit kein weiteres Beweismittel, mit welchem der Anklagesachverhalt untermauert werden könne. Entsprechend sei der in Ziff. 1.6. der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt beweismässig nicht erstellt (pag. 1859 f.). 8.4 Vorbringern der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte zum Anklagesachverhalt Ziff. 1.6. aus, dass die zweite Befragung von L.________ parteiöffentlich gewesen sei. Man habe ihr in dieser Einvernahme keine ganzen Passagen vorgehalten, sondern ihr lediglich ein Stichwort gegeben. Sie habe dann in freier Rede und detailliert geschildert, was genau passiert sei. Sie habe auch von sich aus erwähnt, dass der Beschuldigte diesen Stein [Kokainstein] aus der Jacke genommen und ihr gezeigt habe. Diese Aussagen seien verwertbar und zudem konstant und detailliert. Zusätzlich habe man auch die Innenraumüberwachung des Autos. Das sei zwar kein direkter Be- weis, zeige aber, dass L.________ zu Hause einen Stein habe, welchen sie vom Beschuldigten erhalten habe. Die Innenraumüberwachung würde also zumindest belegen, dass der Beschuldigte auch Kokainsteine verkauft habe. Dieser Beweis untermauere die Aussagen von L.________, nicht aber diejenigen des Beschuldig- ten. Der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 1.6. sei daher klar erstellt, und der Be- schuldigte sei wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären (pag. 1869 f.). 8.5 Erwägungen der Kammer Einleitend ist das Ergebnis betreffend die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von L.________ zu wiederholen: L.________ wurde erstmals am 27. Januar 2015 als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten einvernommen (pag. 622). Anlässlich dieser Einvernahme wurde L.________ nicht parteiöffentlich befragt. Infolge dieser Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten unterlie- gen die von L.________ anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2015 ge- machten Aussagen daher einem Beweisverwertungsverbot nach Art. 147 Abs. 4 StPO. Am 8. Mai 2015 erfolgte dann die parteiöffentliche Einvernahme von L.________ als Auskunftsperson in Gegenwart der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 630 ff.). Betreffend ihrer anlässlich dieser zweiten Einvernahme gemachten Aussagen ist eine andere Situation gegeben als die dem BGE 143 IV 457 zugrun- deliegende. Nach Bestätigung ihrer Erstaussagen antwortete L.________ in freier Erzählung und in eigenen Worten auf die offen formulierten Fragen. Die Einver- 42 nahme beschränkte sich damit nicht auf das wortwörtliche Vorhalten ihrer protokol- lierten Erstaussagen, weshalb die in Anwesenheit der Verteidigung gemachten Aussagen vom 8. Mai 2015 – entgegen den Vorbringen der Verteidigung – ohne Weiteres verwertbar sind. In der Sache selber machte die Verteidigung beweiswürdigend keine Ausführungen, sondern beschränkte sich darauf, die Unverwertbarkeit ihrer Aussagen geltend zu machen. Wie aufgezeigt kann die Verteidigung damit nicht gehört werden. Beweiswürdigend kann vollumfänglich auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1766 ff., S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hervorzuheben ist, dass schlechterdings nicht ersichtlich ist, inwiefern L.________ dem Beschuldigten eins hätte auswischen wollen. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb L.________ anlässlich der aufgezeichneten Innenraumüberwachung vom 4. Juni 2014 den Beschuldigten fragen sollte, was ein Gramm Kokain bei ihm kosten würde, wenn es – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – nur um das Verschaffen (durch Verschenken) von ca. 1 Gramm Kokaingemisch (rechtskräftiger Schuldspruch) gegangen wäre. Die Aussagen von L.________ lassen sich auch nahtlos und widerspruchsfrei in Einklang bringen mit den objektiven Beweismitteln, namentlich den Ergebnissen der Innenraumüberwachung des Audi A6 des Beschuldigten. Bezeichnenderweise hat die Verteidigung auch nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen von L.________ angezweifelt bzw. schlicht keine Ausführungen dazu gemacht. Beweismässig ist im Ergebnis erstellt, dass der Beschuldigte L.________ anläss- lich einer Autofahrt eine Kugel – in Anbetracht der Grösse der Kugel bzw. des sich daraus ergebenden Volumens in Verbindung mit dem spezifischen Gewicht von Kokain (Stein) – von mindestens 50 g Kokaingemisch zeigte, die er mitführte. Der konkrete Reinheitsgrad ist nicht bekannt, indes ist auch hier auf den Mittelwert gemäss der Betäubungsmittelstatistik 2013 der SGRM abzustellen, der bei Konfis- katgrössen von 10 bis 100 Gramm einen Wert von 43 % beträgt. Damit ist von ei- ner Menge reiner Kokainbase von 21.5 Gramm auszugehen. III. Rechtliche Würdigung 9. Diesbezüglich kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1769 ff., S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Festzustellen ist, dass sowohl bezüglich des Veräusserns von 1.5 kg Heroingemisch als auch des Besitzes und Beförderung von 50 g Kokainge- misch je der mengenmässig qualifizierte Fall objektiv und subjektiv erfüllt ist (vgl. zu Letzterem BGE 6B_570/2020 vom 24. September 2020 [kein Sachverhaltsirrtum]). IV. Strafzumessung 10. Grundlagen der Strafzumessung und anwendbares Recht 43 Bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze kann vorab auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1772 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend dazu ist betreffend anwendbares Recht Folgendes auszuführen: Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (BGE 134 IV 82 E. 6.2). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, S. 40 N. 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 1 BetmG wie auch von Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) lautet sowohl nach neuem als auch nach altem Recht auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Indes wurde mit der Änderung des Sanktionenrechts (in Kraft seit 1. Januar 2018 [AS 2016 1249]) die Zahl der Tagessätze auf höchstens 180 herabgesetzt, während nach altem Recht die Höchstgrenze 360 Tagessätze betrug (Art. 34 Abs. 1 [a]StGB). In der konkreten Anwendung erweist sich indes das neue Recht nicht als das mildere; weder im Einzelnen noch unter Anwendung des Asperationsprinzips resultiert eine Geldstrafe höher als 180 Strafeinheiten, und im Übrigen verbietet allein schon das Verschlechterungsverbot eine Bestrafung über 75 Tagessätze Geldstrafe. Betreffend mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist ohne Weiteres das alte Recht anwendbar. Der Strafrahmen der Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren blieb unverändert. 11. Einsatzstrafe Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.3. der Anklageschrift) – Tatkomponenten Das schwerste Delikt ist die mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG durch Verschaffen von 1.5 kg Heroingemisch bzw. 450 g reines Heroin- Hydrochlorid (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG). Der Besitz und die Beförderung von mindestens 50 g Kokaingemisch bzw. 21.5 g reine Kokain-Base ist zwar auch eine 44 mengenmässig qualifizierte BetmG-Widerhandlung, indes verschuldensmässig klar weniger schwerwiegend. Im Übrigen ist bezüglich der beiden Teilsachverhalte keine (natürliche) Handlungseinheit anzunehmen: Die beiden Tathandlungen beruhen nicht auf einem einheitlichen Willensakt, denn es geht um zwei verschiedene Drogenarten, und bei objektiver Betrachtung ist kein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang auszumachen, der alles noch als einheitliches Geschehen erscheinen liesse (vgl. nur BGE 133 IV 256 ff. E. 3.5.3.). Unter dem Titel objektive und subjektive Tatschwere (objektives und subjektives Tatverschulden) ist festzuhalten, dass das Betäubungsmittelstrafrecht dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4) dient. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Der Beschuldigte hat sich zu verantworten für eine Gesamtmenge von 450 g reinem Heroin-Hydrochlorid, d.h. der mengenmässig qualifizierte Fall ist 37.5 Mal erfüllt. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Entsprechend ist insgesamt betrachtet von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Unter dem Titel Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung respektive Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) fällt nun verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die 1.5 kg Heroingemisch in einer einzigen deliktischen Handlung den Abnehmern verschafft worden sind, d.h. weder liegt eine Mehr- bzw. Vielzahl von Einzelgeschäften vor (dies entgegen den Ausführungen in den erstinstanzlichen Erwägungen, wo die Rede war von einzelnen, d.h. zumindest mehreren Heroinlieferungen; ebenso wenig ging es um Geldtransporte) noch erfolgte die Veräusserung über einen längeren Deliktszeitraum. Die Empfänger der Heroinlieferung waren D.________ und G.________, mithin alles andere als Endabnehmer/Konsumenten. Aus den aufwändigen Überwachungsmassnahmen (vgl. pag. 74 ff.) ergibt sich aber auch, dass der Beschuldigte einen nicht unwesentlichen Aufwand betrieb und insoweit umsichtig handelte und dabei eine nicht ganz unerhebliche kriminelle Energie an den Tag legte. Der Beschuldigte hatte die Aufgabe eines Chauffeurs und erledigte das Verschaffen der Drogen an D.________ und G.________ im Auftrag des Chefs, C.________; eine organisatorische oder planende Funktion kam ihm nicht zu. Nichtsdestotrotz kann der Beschuldigte nicht als blosser Kurier betrachtet werden; viel zu zahlreich waren dessen telefonischen Aktivitäten und Kontakte zu und im Umkreis von D.________ und G.________. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Ein Eigenkonsum ist beweismässig nicht er- stellt. Einen nennenswerten, grossen Gewinn erzielte der Beschuldigte nicht, wenngleich sicher finanzielle Motive im Vordergrund waren und damit egoistische Beweggründe. 45 Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere und unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe wertet die Kammer das Verschulden als eher im unteren Bereich eines leichten Verschul- dens. Mit Blick auf die modifizierte Tabelle Hansjakob (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: BetmG-Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 45 zu Art. 47 StGB) ist für 450 g reines Heroin-Hydrochlorid von einer Strafe von gegen 38 Mo- naten auszugehen. Aufgrund der verschuldensmindernden Faktoren erscheint eine Strafreduktion im Umfang von gegen acht Monaten als angemessen, womit eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. 12. Asperation wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.6. der Anklageschrift) – Tatkomponenten Zu dieser Einsatzstrafe von 30 Monaten ist die Strafe für die qualifizierte BetmG- Widerhandlung durch Besitz und Beförderung von 50 g Kokaingemisch (21.5 g reine Kokain-Base) asperierend zu berücksichtigen. Allein von der Menge her resultiert für die 21.5 g reines Kokain eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Eine Verkaufshandlung ist beweismässig nicht erstellt. Für das bei einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe im untersten Bereich liegende leichte Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. Davon sind 8 Monate zu asperieren. Damit resultiert aufgrund der Tatkomponenten als Zwischenergebnis eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten. 13. Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1775 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie den Leumundsbericht vom 10. Februar 2021 (pag. 1834 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, ist seit Dezember 2017 wieder voll arbeitstätig (mit ausgesprochen gutem Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 3. Februar 2020 [pag. 1838]) und scheint sozial integriert zu sein. Indes kann dem Beschuldigten weder ein Geständnisrabatt zugebilligt werden noch ist von Einsicht und Reue auszugehen; dies ist neutral zu gewichten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (wegen des im Jahre 2007 erlittenen Unfalls, der den Beschuldigten aus der Bahn geworfen habe) erscheint indes eine Strafreduktion von zwei Monaten nicht angezeigt: Der Unfall war im 2007, und nach den SUVA- Unfalltaggeldzahlungen wurde der Beschuldigte eine Zeit lang von der IV unterstützt; seinen Angaben zufolge will er zwischen 2009 und 2017 von der Sozialhilfe gelebt haben (pag. 319). Auch von einer nennenswert erhöhten Strafempfindlichkeit kann keine Rede sein. Die Täterkomponente ist letztlich als neutral zu gewichten. 14. Zeitablauf und Verfahrensdauer Es liegt kein Fall von Art. 48 Bst. e aStGB vor, denn nicht annähernd sind 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen. Richtigerweise anerkannte die Vorinstanz indes die lange Verfahrensdauer im Rahmen von Art. 47 aStGB leicht strafmindernd (pag. 1776 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es trifft zu, dass in den Jahren 2016 und 2017 keine Ermittlungshandlungen oder Einvernahmen 46 aktenkundig sind. Indes erfolgten bereits in der zweiten Hälfte 2015, nachdem am 25. Juni 2015 noch die Anzeige der Kantonspolizei Bern eingegangen war (pag. 62 ff.), keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr bis zur Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 7. Mai 2018 (pag. 314 ff.). Die Anklage erfolgte dann zeitnah bereits am 13. Juni 2018 (pag. 1524 ff.). Bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung verstrichen dann aber wiederum fast 1.5 Jahre. Und auch danach vergingen bis zum oberinstanzlichen Eingang des Dossiers rund fünf Monate (29. April 2020) bzw. die Berufungserklärung erfolgte am 11. Mai 2020. Seit der Verfahrenseröffnung am 30. April 2014 (pag. 1) vergingen bis zur Berufungsverhandlung am 18./19. März 2021 demnach fast sieben Jahre. Dieser langen Verfahrensdauer ist durchaus mit jedenfalls 8 Monaten strafmindernd Rechnung zu tragen, womit eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. 15. Strafvollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist auch die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs zu bestätigen mit einer minimal zu vollziehenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Anrechnung der in Untersuchungshaft verbrachten Zeit von 118 Tagen. Die Vorinstanz hat für den unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 28 Monaten (es handelt sich nunmehr um 24 Monate) aufgeschobenen Teil die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit November 2014 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, kann die Probezeit ohne Weiteres auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt werden. 16. Geldstrafe Für die übrigen BetmG-Widerhandlungen (Vergehen) sowie die mehrfachen Widerhandlungen gegen das WG ist allein schon wegen des Verschlechterungsverbots eine Geldstrafe von höchstens 75 Tagessätzen auszusprechen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Weil eine Beschränkung der Berufung auf die Dauer der Probezeit nicht möglich ist, hat die Kammer in der gebotenen Kürze eine eigene Strafzumessung vorzunehmen: Richtigerweise ging die Vorinstanz von den Vergehen gegen das BetmG als die schwerste Tat aus und ging für das Veräussern und Verschaffen von einer Tateinheit aus. Ausgehend von den VBRS-Richtlinien und der Tatsache, dass die diesen Anklagepunkten zugrundeliegenden Teilsachverhalte letztlich doch noch eingestanden wurden, erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als schuldangemessen. Gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 52) sind für die Einfuhr oder den Besitz einer Imitationswaffe zehn Strafeinheiten vorgesehen, für den Erwerb oder den Besitz eines Schlagstocks ebenfalls je zehn Strafeinheiten indiziert. Entgegen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt zu gewähren, wurden die dem WG unterliegenden Waffen anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt. Auch ist nicht ersichtlich, wieso von den von der Vorinstanz schuldangemessenen zwanzig Strafeinheiten bloss deren zehn (50 %) asperierend berücksichtigt wurden. Vielmehr erscheint eine Strafe von zumindest 25 Tagessätzen Geldstrafe als schuldangemessen, und davon sind 15 Tagessätze 47 zu der Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen zu asperieren. Alles in allem resultiert damit – wie schon erstinstanzlich – eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Einkommenssituation des Beschuldigten scheint sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verändert zu haben. Nicht ersichtlich ist, wieso die Vorinstanz bei einem Nettoeinkommen von CHF 5'200.00 einen Pauschalabzug von 30 % (und nicht von 25 %) berücksichtigte. Die Herabsetzung des Pauschalabzuges betrifft keine neue Tatsache i.S.v. BGE 144 IV 198, weshalb im Ergebnis die Tagessatzhöhe bei CHF 60.00 zu belassen ist. Bezüglich Probezeit gilt dasselbe wie bezüglich der Probezeit des bedingt zu voll- ziehenden Teils der Freiheitsstrafe: Bei einem schon derart langen Wohlverhalten hätte bereits die Vorinstanz im November 2019 die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festsetzen sollen. Für eine erhöhte Probezeit gibt es keine Anhaltspunkte. 17. Konkretes Strafmass Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu verurteilen einerseits zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon sechs Monate zu vollziehen sind (unter Anrechnung der in Untersuchungshaft verbrachten Zeit von 118 Tagen [vom 20. November 2014 bis 17. März 2015]), und für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt, andererseits zu einer Gelds- trafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs auf eine Probezeit von zwei Jahren. V. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigte zu verurteilen zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 25'742.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), und die auf den rechtskräftigen Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 12'871.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) sind dem Kanton Bern aufzuerlegen. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten An- 48 träge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 4'500.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Weder für die Herabsetzung der Freiheitsstrafe um 4 Monate noch für das marginale Teilobsiegen betreffend die Herabsetzung der Probezeit rechtfertigt sich eine Verfahrenskostenausscheidung. 19. Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 19.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz sprach der amtlichen Verteidigung eine amtliche Entschädigung von CHF 27'817.20 zu. Mit Blick auf die eingereichte Honorarnote vom 21. November 2019 (pag. 1709 ff.) und dem Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts, Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht vom 25. November (nachfolgend: Kreisschreiben) kürzte sie das geltend gemachte Honorar von CHF 29'354.40 wie folgt: Zunächst wurde der Aufwand von 8 Stunden unter der Position Hauptverhandlung vor RG BJS um 3 Stunden auf die effektive Verhandlungsdauer von 5 Stunden gekürzt. Zudem wurden die infolge zu viel berechneten Kosten für Fotokopien (CHF 0.50 anstatt CHF 0.40) von insgesamt CHF 873.50 auf CHF 698.80 (ohne MWST) korrigiert (vgl. Ziff. 3.3 des Kreisschreibens). Unter Hinweis auf Ziff. 2. des Kreisschreibens reduzierte sie schliesslich die geltend gemachten Reisezuschläge zwischen dem 26. November 2014 und dem 8. Mai 2015 von insgesamt CHF 2'475.00 auf CHF 2'025.00. Diesen Kürzungen kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen, wobei festgestellt wird, dass sich die Vorinstanz um CHF 0.10 verrechnet hat. Entsprechend wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten auf CHF 27'817.10 festgesetzt. Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Demnach hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 27'817.10 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 18'544.75, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 5'644.00, ausmachend CHF 3'762.65, zu 49 erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 besteht keine Rück- (CHF 9'272.35) und Nachzahlungspflicht (CHF 1'881.35). 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten und für an- gemessen erachteten Kostennote vom 18. März 2021 (pag. 1880 ff.) bestimmt. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'693.55. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren bereits eine Entschädigung von CHF 27'817.20 ausbezahlt wurde. Der Überschuss von CHF 0.10 wird mit der obe- rinstanzlichen Entschädigung verrechnet, so dass Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren noch insgesamt CHF 4'693.45 ausbezahlt werden. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'693.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’023.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 20. Mobiltelefon Nokia 301 mit SIM-Karte Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorge- bracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet wer- den. Die Vorinstanz zog das Mobiltelefon Nokia 301, schwarz, in Anwendung von Art. 69 StGB ein, dies mit der Begründung, dieses habe dem Beschuldigten zur Begehung der Drogendelikte gedient (pag. 1781, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Demgegenüber wurde/wird seitens der Verteidigung geltend gemacht, bei diesem beschlagnahmten Mobiltelefon sei keine Deliktsverstricktheit ersichtlich, weshalb dieses nicht der Einziehung unterliege (pag. 1861 f.). Das Mobiltelefon Nokia 301 wurde am 20. November 2014 anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten (AG.________, AH.________) im Schlafzimmer in der Kommode sichergestellt (pag. 737). Aus dem Anzeigerapport vom 25. Juni 2018 (pag. 62 ff.) ergibt sich einerseits, dass «Anhand der sichergestellten SMS (Nokia 301 / Telefonnummer AX.________ und den 50 Aussagen von D.________) geht die Sachbearbeitung davon aus, dass [der Beschuldigte] den Drogenläufer AY.________ im Kanton AZ.________ mit Heroin und Streckmittel beliefert haben muss. Im Gegenzug erhielt er vom Drogenläufer das Drogengeld, dass er dann an den Chef in AR.________ weiterleitete» (pag. 71 f.). Andererseits hätten auf diesem Mobiltelefon diverse SMS-Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und verschiedenen Personen festgestellt werden können. «Bei den übersetzten SMS geht es vorwiegend um Drogengeld (Dok), Drogenauslieferungen, Drogen und Streckmittel. […]» (pag. 78 f.). Schliesslich konnten – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – über das Nokia 301 mit der Nummer AX.________ verschiedene Gespräche über die Organisation von Treffen zwecks Drogenauslieferung festgestellt werden (vgl. pag. 167 ff.; pag. 213 ff.; pag. 774 ff.). Mit Blick auf diese extrahierten Chatprotokolle ist ein Deliktskonnex zwischen dem beschlagnahmten Mobiltelefon inkl. SIM-Karte und den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Weiteres ausgewiesen. Das Mobiltelefon war Medium der inkriminierten Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und anderen Beteiligten des Betäubungsmittelhandels. Es wurde somit zur Begehung der strafbaren Handlungen verwendet, weshalb das beschlagnahmte Mobiltelefon Nokia 301 inkl. SIM-Karte i.S.v. Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen wird. 21. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN O.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN O.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 51 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil PEN 18 534 des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 22. November 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeb- lich gemeinsam mit C.________ und mengenmässig qualifiziert begangen durch Erwerb bzw. Entgegennahme von insgesamt 1'500 Gramm Heroingemisch von D.________ im Zeitraum von November 2013 bis Mitte Januar 2014 in E.________ und F.________ (AKS 1.1); B. A.________ schuldig erklärt wurde 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch 1.1. Veräussern von 10 Gramm Kokaingemisch an H.________ am 20. Juni 2013 (AKS 1.2); 1.2. Verschaffen von mindestens 2 Gramm Kokaingemisch an I.________, wovon 1 bis 2 Gramm Kokaingemisch im April 2014 und von 1 bis 2 Gramm Kokaingemisch im Juli 2014 am Flughafen J.________ und in K.________ (AKS 1.4); 1.3. Verschaffen von ca. 1 Gramm Kokaingemisch an L.________ im Juni 2014 in M.________, evtl. N.________ (AKS 1.5); 2. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen durch 2.1. Einfuhr und Besitz einer Imitationswaffe PHYTON 357 mit integriertem Feuerzeug, inkl. 6 Plastikpatronen, ohne Berechtigung, ab einem unbekannten Zeitpunkt bis am 20. November 2014 (AKS 2.1); 2.2. Erwerb und Besitz eines Schlagstockes mit integrierter Taschenlampe, ohne Berechtigung, ab einem unbekannten Zeitraum bis am 20. November 2014 (AKS 2.2); 52 C. weiter verfügt wurde, dass 1. die beschlagnahmten Minigrip mit Rückständen zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB); 2. der beschlagnahmte Schlagstock mit integrierter Taschenlampe sowie die Imitations- waffe Phyton 357 mit 6 Patronen zur Vernichtung der Kantonspolizei Bern übergeben werden; 3. der beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 3'487.35, sich zusammenset- zend aus: - Bargeld CHF 1‘000.00 und Euro 500.00 (Ziff. 1.2 Beschlagnahmeverfügung vom 21. Januar 2015) - US-Dollar 170.00, Norwegische Kronen 200.00, Schwedische Kronen 700.00 (Ziff. 1.3 Beschlagnahmeverfügung vom 21. Januar 2015) - Mazedonische Denar 9‘850.00 und CHF 5.00 (Ziff. 1.4 Beschlagnahmeverfügung vom 21. Januar 2015) - CHF 900.00, US-Dollar 8.00, Euro 100.00, Mazedonische Denar 3‘600.00 (HDS- Nr. 111 (Ziff. 1.5 Beschlagnahmeverfügung vom 21. Januar 2015) - CHF 500.00 (Ziff. 1.6 Beschlagnahmeverfügung vom 21. Januar 2015) zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten einzogen wird; 4. die nicht wechselbaren mazedonischen Denar (Ziff. 1.4 Beschlagnahmeverfügung vom 21. Januar 2015) A.________ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben wer- den. II. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen 1. gemeinsam mit C.________ durch Verschaffen von 1'500 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad: 30 % Heroin-Hydrochlorid, ausmachend 450 Gramm reines Heroin) an D.________ und G.________ am 9. November 2013 in F.________ (AKS 1.3); 2. durch Besitz und Beförderung von mindestens 50 Gramm Kokaingemisch (Rein- heitsgrad: 43 % Kokain-Base, ausmachend 21.5 Gramm reines Kokain) im April 2014 (AKS 1.6). 53 III. A.________ wird gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.B. und die Schuldsprüche gemäss Ziff. II. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB, 19 Abs. 1 Bst. b, c und d i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG, 4 Abs. 1 Bst. d und g, 7, 33 Abs. 1 Bst. a WG, 12 Abs. 1 Bst. f WV, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 118 Tagen (vom 20. November 2014 bis 17. März 2015) wird im Umfang von 118 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 4'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zur Bezahlung der (auf die Schuldsprüche entfallenden) erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 25'742.00 (2/3 von insgesamt CHF 38'613.00; ohne Kosten der amtlichen Verteidigung). 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'500.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung). IV. Der Kanton Bern trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 38'613.00 im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 12'871.00. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 54 Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 53.33 200.00 CHF 10’666.00 Reisezuschlag CHF 2’025.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’436.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14’127.80 CHF 1’130.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’258.00 volles Honorar CHF 13’332.50 Reisezuschlag CHF 2’025.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’436.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16’794.30 CHF 1’343.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 18’137.85 nachforderbarer Betrag CHF 2’879.85 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 51.33 200.00 CHF 10’266.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 945.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’661.20 CHF 897.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’559.10 volles Honorar CHF 12’832.50 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 945.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’227.70 CHF 1’095.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 15’323.25 nachforderbarer Betrag CHF 2’764.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 27'817.10. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 27'817.10 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 18'544.75, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/3 der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 5'644.00, ausmachend CHF 3'762.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/3 besteht keine Rück- (CHF 9'272.35) und Nachzahlungspflicht (CHF 1'881.35). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 55 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.00 200.00 CHF 3’800.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 258.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’358.00 CHF 335.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’693.55 volles Honorar CHF 4’750.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 258.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’308.00 CHF 408.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’716.70 nachforderbarer Betrag CHF 1’023.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'693.55. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren bereits eine Entschädigung von CHF 27'817.20 ausbezahlt wurde. Der Überschuss von CHF 0.10 wird mit der oberin- stanzlichen Entschädigung verrechnet, so dass Rechtsanwalt B.________ für die amt- liche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren noch insgesamt CHF 4'693.45 ausbezahlt werden. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'693.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1’023.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Nokia 301, schwarz, mit SIM-Karte wird zur Ver- nichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN O.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN O.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 56 4. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Be- gründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Migrationsamt des Kantons P.________ (Dispositiv vorab zur Information, Mo- tiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) Bern, 19. März 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Juli 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 57