436 Abs. 1 StPO für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ mit pauschal CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung von CHF 400.00 wird gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten beider Instanzen von total CHF 5'920.00 (CHF 2'770.00 + CHF 3'150.00) verrechnet. 26 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: