25 Honorar von CHF 4'029.40 inkl. Auslagen und MwSt. ergibt (17.25 Std. à CHF 200.00 = CHF 3'450.00, Auslagen CHF 291.30, MwSt. 7.7% CHF 288.10). Für die geänderte Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten rechtfertigt es sich analog der Verfahrenskostenausscheidung eine Entschädigung im Rahmen von circa 10% der eingereichten Kostennote auszusprechen. Der Beschuldigte wird somit gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________