Eine Entschädigung für eigene wirtschaftliche Einbussen im erstinstanzlichen Verfahren i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO wurde weder erstinstanzlich vom Beschuldigten noch oberinstanzlich seitens der Verteidigung beantragt. Solche wirtschaftlichen Einbussen im erstinstanzlichen Verfahren sind überdies auch nicht erkennbar, weshalb keine Entschädigung i.S. von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO für das erstinstanzliche Verfahren auszusprechen ist. Oberinstanzlich wurde eine Entschädigung im Rahmen der Kostennote der Verteidigung beantragt (pag. 302, 531). Die eingereichte Kostennote (pag.