BSG 161.12]). Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls oberinstanzlich zwar nicht durch, er erzielt jedoch ein für sich günstigeres Urteil bezüglich auszufällende Strafe (Zusatzstrafe 0). Hierfür werden 1/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00, ausmachend CHF 350.00, ausgeschieden und dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. Darüber hinaus gilt der Beschuldigte als unterliegend, weshalb er 9/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00, ausmachend CHF 3'150.00, zu tragen hat.