428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Auf Grund des bestätigten erstinstanzlichen Schuldspruchs hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, welche sich richtigerweise auf CHF 2'770.00 belaufen (vgl. Korrektur in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 293), zu bezahlen. Oberinstanzlich werden die Verfahrenskosten auf CHF 3'500.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).