34 Abs. 1 StGB, nach welchem die (Ge- samt-) Geldstrafe maximal 360 Tagessätze beträgt. Schliesslich wird die Vorinstanz zu berücksichtigen haben, dass das Gericht eine Geldstrafe auch dann nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln kann, wenn die Höhe der asperierten Einzelstrafen das gesetzlich festgesetzte Höchstmass überschreiten (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1). 24 Im Ergebnis erweist sich das neuere Recht als das mildere, weshalb dieses anzuwenden ist und die Zusatzstrafe auf eine Geldstrafe von 0 Tagessätzen festzusetzen ist. V. Kosten und Entschädigung