Sodann gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen angemessen sei. Zugleich hält sie die Voraussetzungen für den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 15. März 2012 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen und der mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 6. November 2012 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen für erfüllt (Urteil S. 66 f. E. 1.7).