7.3. Der Beschwerdeführer beantragt zwar, die Dispositiv-Ziffern 5.1 und 5.2 (Widerruf) des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Er wendet sich aber nicht gegen die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafen bzw. er macht keine entsprechenden Ausführungen (Urteil S. 66 f. E. 1.7).