7.2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Bildung der Einsatz- sowie Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 3.2 ff. S. 224 ff; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 7.2.3. Gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot der "reformatio in peius")