Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die Tagessatzhöhe. Da er aktuell von der Sozialhilfe abhängig sei und weder über Ersparnisse noch über verwertbare Vermögenswerte verfüge, sei die Höhe der Tagessätze nicht auf Fr. 80.--, sondern auf maximal Fr. 10.-- festzusetzen. Schliesslich beantragt er, die Dispositiv-Ziffern 5.1 und 5.2 (Widerruf) des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 7.2.