Für eine Sanktionierung des Diebstahls ist kein Platz mehr, weshalb die Zusatzstrafe 0 Tagessätze Geldstrafe beträgt. Den Diebstahl effektiv zu sanktionieren wäre nur möglich, wenn auf eine Freiheitsstrafe (nicht gleichartige Sanktion, womit Art. 46 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung käme) erkannt werden könnte. Dies ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten und des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ausgeschlossen. Vgl. zum Ganzen: BGE 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 7.1 ff., insb. E. 7.4 m.w.H.): 7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in mehrfacher Hinsicht die vorinstanzliche Strafzumessung.