46 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (die erneute Überprüfung dieser in Rechtskraft erwachsenen Strafe ist nicht erlaubt). Richtigerweise ist an sich zum Urteil vom 24. September 2018 der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben für den Diebstahl vom 24. März 2017 eine Zusatzstrafe zu bilden. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt jedoch die Obergrenze der Geldstrafe 180 Tagessätze. Diese Obergrenze wurde bereits mit dem Urteil vom 24. September 2018 erreicht. Für eine Sanktionierung des Diebstahls ist kein Platz mehr, weshalb die Zusatzstrafe 0 Tagessätze Geldstrafe beträgt.