12. Anwendbares Recht In der konkreten Anwendung der «lex mitior»-Regel kann der Vorinstanz nicht zugestimmt werden. Sie führte dazu Folgendes aus (pag. 287, S. 45 der Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat sich vorliegend am 24.03.2017 des Diebstahls schuldig gemacht. Der Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 ff. E. 6.2.1). Es gelangt zum Schluss, dass die Sanktion im Ergebnis gleichwertig ist.