Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden zu Recht auch 21 nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist wegen Diebstahls schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 11. Verweis Vorinstanz Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, zur retrospektiven Konkurrenz und zum anwendbaren Recht sind zutreffend; darauf kann verwiesen werden (pag. 285 ff., S. 43 ff. der Urteilsbegründung).