Die Handlungen von C.________ wurden vom Beschuldigt nicht nur gebilligt, sondern auch gewollt. Es ist auch beweismässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass sein Vater den Wagen nicht bezahlen kann und wird. Damit ist der direkte Vorsatz bei dieser Vorgehensweise zu bejahen. Die Aneingungsabsicht und die Absicht sich unrechtmässig zu bereichern liegen ohne Weiteres vor. Der Tatbestand des Diebstahls wurde damit durch den Beschuldigten objektiv und subjektiv erfüllt. Der Diebstahl wurde mittäterschaftlich zusammen mit C.________ begangen. Rechtfertigungs- und/