für das Rausschieben des mit unbezahlter Ware gefüllten Einkaufswagens und somit für die eigentliche Wegnahme zuständig. Mit dem Hinausschieben des Wagens auf den Parkplatz ist die Tathandlung der Wegnahme, d.h. der Bruch des fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams erfüllt. Auch wenn der Beschuldigte isoliert betrachtet nicht sämtliche objektiven Tatbestandselemente des Diebstahls in eigener Person erfüllt – die Wegnahme ist durch C.________ erfolgt –, ist ihm der kausale Tatbeitrag der Wegnahme von C.________ über die Regeln der Mittäterschaft vollumfänglich zuzurechnen. Die Handlungen von C.____