9. Rechtliche Grundlagen zum Diebstahl und zur Mittäterschaft Mit Verweis auf die Erläuterungen in Ziff. 12 hiernach sind gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB für das gesamte StGB – auch für den besonderen Teil – die neuen Bestimmungen des StGB anzuwenden. Der Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Diebstahls und zur Teilnahmeform der Mittäterschaft wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 283 ff., S. 41 ff.