Die bereits ausgeführten Gesamtumstände lassen keinen Zweifel darüber offen, dass ein gemeinsamer Tatentschluss und eine Tatplanung erfolgt sein muss und anschliessend die gemeinsame Tatausführung folgte. Die Kammer kommt insofern zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz: Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 ist soweit den Beschuldigten betreffend erstellt. III. Rechtliche Würdigung