20 digte jedoch dazu keine Aussagen, was daran liegt, dass die eigentliche Tat bestritten wird. Es liegen somit logischerweise auch keine Aussagen zu Tatentschluss und Tatplanung vor, welche einer Beweiswürdigung überhaupt zugänglich wären. Diese sind jedoch vorliegend auch nicht nötig, um dem Beschuldigten die Tat nachweisen zu können. Die bereits ausgeführten Gesamtumstände lassen keinen Zweifel darüber offen, dass ein gemeinsamer Tatentschluss und eine Tatplanung erfolgt sein muss und anschliessend die gemeinsame Tatausführung folgte.