lenaufteilung zum Tatplan gehörte. Teil des gemeinsamen Planes war es, dass sein Vater C.________ den Wagen mit der unbezahlten Ware zu einem geeigneten Zeitpunkt anschliessend hinausschob und der Beschuldigte bzw. seine Familie hätten anschliessend in Genuss dieser Ware kommen sollen. Die Verteidigung bemängelte, dass die näheren Modalitäten zu Tatentschluss und Tatplanung von der Vorinstanz nicht einer Beweiswürdigung unterzogen worden seien. Soweit möglich setzte sich sowohl die Vorinstanz wie auch die Kammer durchaus mit der Vorphase des Einkaufs auseinander und erörterte beispielsweise die Finanzierungsmodalitäten des Einkaufs. Darüber hinaus machte der Beschul-