Für die Kammer gibt es keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur um das Herausschieben der unbezahlten Ware durch C.________ wusste und dies auch wollte, sondern dass er auch selber in deliktischer Absicht mitwirkte. Er trug in massgebender Weise an der Tatausführung bei, indem er im Vorfeld den Wagen nach seinen Vorstellungen füllte (und teilweise auch durch seine Tochter füllen liess), diesen anschliessend beim Eingang deponierte und in der Folge das Geschehen von draussen beobachtete. Dass sich der Beschuldigte ab 15:11:44 Uhr nicht mehr im Migros-Laden aufhielt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da davon auszugehen ist, dass dies gemäss Rol-