sich nicht für den Einkauf bzw. deren Bezahlung verantwortlich fühlte und bei dieser Familienkonstellation auch nicht fühlen musste. Aus dem gegen K.________ ergangenen «in dubio pro reo» - Freispruch kann nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Im Ergebnis ist auf Grund der Gesamtumstände der Vorwand des Beschuldigten, wonach er davon ausgegangen sei, die Ware werde von seinem Vater bezahlt, als Schutzbehauptung abzutun. Für die Kammer gibt es keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte nicht nur um das Herausschieben der unbezahlten Ware durch C.________ wusste und dies auch wollte, sondern dass er auch selber in deliktischer Absicht mitwirkte.