Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschuldigten sind nicht geeignet, das Umstellen des Einkaufswagens nachvollziehbar logisch zu erklären. Das mehrmalige Verschieben des Einkaufswagens durch diverse Personen kann mit keiner anderen Absicht nachvollziehbar in Verbindung gebracht werden als mit derjenigen, den Wagen für das anschliessend unbehelligte Hinausschieben des Einkaufswagens mitsamt unbezahlter Ware möglichst unverdächtig, örtlich günstig zu positionieren. Der Wagen wurde vor dem eigentlichen Hinausschieben für rund eine halbe Stunde im Eingangsbereich der Migros abgestellt, während C.____