Zudem ist auch auf die Ungereimtheiten rund ums Geld holen durch den Vater hinzuweisen. Auch diese sprechen dafür, dass es sich bei der behaupteten Zahlungsvereinbarung um eine Schutzbehauptung handelt und dass der Beschuldigte wusste, dass der Einkauf nicht bezahlt werden sollte. Dazu kommen noch die äusseren Umstände, welche sehr verdächtig sind. So füllte der Beschuldigten den Einkaufswagen wahllos mit ausserordentlichen und teuren Einkaufsgütern. Der Einkauf ging deutlich über das übliche Mass eines normalen, grossen Einkaufs