Auch diese Aussage passte er einmal mehr dann an der Berufungsverhandlung an, indem er zu Protokoll gab, er habe ja gewusst, dass er einen Einkaufswagen geschenkt bekomme. An diesem Tag habe er somit die Lücke durch den verschobenen beruflichen Termin genutzt und seinen Vater spontan für den Einkauf angerufen (pag. 523 f.). Ebenfalls unrealtistisch scheint in diesem Zusammenhang seine Aussage an der Berufungsverhandlung, wonach er davon ausgegangen sei, einen derart grossen Einkauf in einer halben Stunde zu erledigen (pag. 524). Im Ergebnis sind die Aussagen des Beschuldigten insgesamt nicht glaubhaft.