Ferner erstaunt es doch sehr, dass der Beschuldigte um ca. 14.15 Uhr beim Kunden eingetroffen sein will (geschäftlich [gemäss Vollzugsakten], damit müsste der Entschluss zum Einkaufen aber spontan gefasst worden sein), er aber in der ersten Einvernahme davon nichts erwähnte bzw. zu Protokoll gab «Mein Vater sagte mir gestern, dass er mir ein Einkaufswagen voller Produkte schenken würde. Dass ich einkaufen könne, was ich wolle. Wir gingen zusammen einkaufen» (pag. 25). Auch diese Aussage passte er einmal mehr dann an der Berufungsverhandlung an, indem er zu Protokoll gab, er habe ja gewusst, dass er einen Einkaufswagen geschenkt bekomme.