419 Vollzugsakten). Tatsächlich ist aufgrund des Studiums der Aufzeichnung der Videoüberwachung nicht ansatzweise der Eindruck zu gewinnen, der Beschuldigte sei gestresst gewesen während des Einkaufs bzw. nach dem Füllen des Einkaufswagens bis zum Verlassen des Ladens um 15:11:44 Uhr (dieser Eindruck deckt sich auch mit den Wahrnehmungen von L.________, Ladendetektivin, pag. 224); vielmehr scheint das Gegenteil der Fall gewesen zu sein.