18 diese Zeit in O.________) rechtmässig gewesen wäre, es keinen Grund gegeben hätte bei den Strafbehörden anzugeben, wegen des Electronic Monitorings im Stress gewesen zu sein. Dies umso mehr, als für die Rückfahrt von S.________ an den Wohnort zusätzlich noch 40 Minuten im Rahmen des Electronic Monitorings berücksichtigt wurden (pag. 419 Vollzugsakten).