Der Beschuldigte habe sich somit in Warteposition (der Kunde habe ihm den Rückruf nahegelegt) befunden (pag. 472 Vollzugsakten), es sei kein früherer Arbeitsschluss gewesen und er habe sich nicht rechtswidrig verhalten. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Strafverfahren bis vor Berufungsgericht nie von diesem Termin die Rede gewesen war, ist darauf hinzuweisen, dass, wäre er aber tatsächlich davon ausgegangen, dass seine «Warteposition» (und damit der Aufenthalt um