449 Vollzugsakten). Als es aber darum ging, dass dem Beschuldigten von der Vollzugsbehörde ein früherer Arbeitsschluss und damit rechtswidriges Verhalten vorgeworfen wurde, machte der Beschuldigte gegenüber den Vollzugsbehörden (einschliesslich gegenüber der POM im Beschwerdeverfahren) geltend, er habe um 14.00 Uhr einen Auswärtstermin beim Coiffeur N.________ in O.________ gehabt, diesen aufgrund Verzögerung/dringender Arbeiten des Kunden nicht wahrnehmen können bzw. vorzeitig abbrechen müssen. Der Beschuldigte habe sich somit in Warteposition (der Kunde habe ihm den Rückruf nahegelegt) befunden (pag.