Der Beschuldigte begründete bisher den Stress beim Einkauf in Bezug auf das Electronic Monitoring damit, dass der Einkauf während der Arbeitszeit erfolgte, was sich aber nicht mit den Vollzugsakten deckt. So trug der Beschuldigte als Arbeitsende in der Stempelkarte 14:30 ein (pag. 449 Vollzugsakten).