noch beinhaltete der Job gestützt auf diese Akten zum Deliktszeitpunkt eine Aussendiensttätigkeit (eine solche wurde erst im Schreiben vom 19. Mai 2017 erwähnt [pag. 455 Vollzugsakten]). An der Berufungsverhandlung erklärte sich der Beschuldigte dahingehend, dass es zutreffe, dass er als Sicherheitsangestellter für Büroarbeiten mit Arbeitsort in S.________ angestellt gewesen sei, er sei aber viel auswärts gewesen und habe beispielsweise Verkehrsdienst gemacht (pag. 523). Der Beschuldigte begründete bisher den Stress beim Einkauf in Bezug auf das Electronic Monitoring damit, dass der Einkauf während der Arbeitszeit erfolgte, was sich aber nicht mit den Vollzugsakten deckt.