Seine Aussagen rund um das Electronic Monitoring sind auffällig, widersprüchlich und stimmen nicht mit den BVD- Akten überein. Der Beschuldigte hatte laut Vollzugsakten bei der R.________ eine Anstellung als Sicherheitsangestellter für Büroarbeiten in der Kategorie C (eingesetzt für Büroarbeiten im Bereich Neukunden), Arbeitszeit von 10.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr, Arbeitsort S.________ (pag. 402 f. Vollzugsakten). Weder war er gestützt auf die Vollzugsakten Projektleiter bei der R.________ (pag. 33) noch beinhaltete der Job gestützt auf diese Akten zum Deliktszeitpunkt eine Aussendiensttätigkeit (eine solche wurde erst im Schreiben vom 19. Mai 2017 erwähnt [pag.